Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1816. (7)

Die zur Zeit der Einfuͤhrung der Allgemeinen Gerichtsordnung schon 
schwebenden Ehescheidungs-, Bagatell-, Injurien-, Erekutiv-, Wechsel-, 
Arrest-, Spolien= und Provokations-Prozesse sind nach Maaßgabe der Lage 
derselben nach den oben angegebenen Amweisungen umzuleiten. 
§. 25. 
Bei Ediktalprozessen ist folgendermaßen zu verfahren: 
a) wenn eine Ediktalzitation zwar bereits resolvirt, aber noch nicht erlas- 
sen und bekannt gemacht ist, so hat der Richter zuvörderst zu prüfen, ob 
dieselbe nach den bisherigen Rechten begründet ist. Die Abfassung und 
Bekanntmachung der Ediktalzitationen ist sodann nach Vorschrift der 
Allgemeinen Gerichtsordnung einzurichten; 
b) ist die Ediktalzitation bereits erlassen, so bleibt es bei dem angesetzten 
Termine, und nur bei Subhastationen leidet diese Regel eine Ausnahme 
G. 28.). Tritt dieser Termin vor dem isten Juni d. J. ein, so wer- 
den bei dem Verfahren in demselben die Vorschriften des bisherigen säch- 
sischen Prozesses beobachtet. Fällt der Tag des Termins gerade auf den 
4sien Juni d. J. oder in einem spätern Zeitraum, so richtet sich das fer- 
nere Verfahren nach der Allgemeinen Gerichtsordnung; 
C) bei allen Ediktalprozessen, in welchen der Termin vor dem isten Juni 
eeingetreten, mithin das Verfahren bereits angefangen oder schon been- 
diget, jedoch darüber ein Erkenntniß noch nicht abgefaßt worden ist, sind 
die Vorschriften der Allgeineinen Gerichtsordnung in so weit in Anwen- 
dung zu bringen, daß da wo mehrere Anspruche vorkommen, z. B. wenn 
sich zu dem Nachlasse eines Verstorbenen mehrere Erben oder Gläubiger 
gemeldet haben, jedes einzelne Verfahren von dem Gerichte besonders 
geprüft werden muß, um zu bestimmen, welche Thatsachen noch einer 
weitern Erörterung bedürfen, und ob das Erkenntniß über diejenigen An- 
sprüche, welche zur definitiven Entscheidung reif sind, so lange, bis auch 
die übrigen Anforderungen zum Spruche instruirt sind, ausgesetzt bleibt. 
S. 26. 
In Konkursprozessen finden die nämlichen Regeln Anwendung, welche 
im vorhergehenden F§. rücksichtlich der Ediktalprozesse überhaupt gegeben wor- 
den sind. Das Prioritätserkenntniß ist dann erst abzufassen, wenn über 
seammtliche Forderungen definitiv erkannt werden kann, doch findet hierbei auch 
die §. 138. Titel 50. Theil 1. der Allgemeinen Gerichtsordnung aufgeführte 
Ausnahme von dieser Regel statt. -- 
S2 S. 27. 
Von Ehe- 
scheidungs- 
und summe- 
rischen Pro- 
zessen. 
Von Edik- 
talprozessen. 
Von Kon- 
kursprozessen.
	        
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