Die zur Zeit der Einfuͤhrung der Allgemeinen Gerichtsordnung schon
schwebenden Ehescheidungs-, Bagatell-, Injurien-, Erekutiv-, Wechsel-,
Arrest-, Spolien= und Provokations-Prozesse sind nach Maaßgabe der Lage
derselben nach den oben angegebenen Amweisungen umzuleiten.
§. 25.
Bei Ediktalprozessen ist folgendermaßen zu verfahren:
a) wenn eine Ediktalzitation zwar bereits resolvirt, aber noch nicht erlas-
sen und bekannt gemacht ist, so hat der Richter zuvörderst zu prüfen, ob
dieselbe nach den bisherigen Rechten begründet ist. Die Abfassung und
Bekanntmachung der Ediktalzitationen ist sodann nach Vorschrift der
Allgemeinen Gerichtsordnung einzurichten;
b) ist die Ediktalzitation bereits erlassen, so bleibt es bei dem angesetzten
Termine, und nur bei Subhastationen leidet diese Regel eine Ausnahme
G. 28.). Tritt dieser Termin vor dem isten Juni d. J. ein, so wer-
den bei dem Verfahren in demselben die Vorschriften des bisherigen säch-
sischen Prozesses beobachtet. Fällt der Tag des Termins gerade auf den
4sien Juni d. J. oder in einem spätern Zeitraum, so richtet sich das fer-
nere Verfahren nach der Allgemeinen Gerichtsordnung;
C) bei allen Ediktalprozessen, in welchen der Termin vor dem isten Juni
eeingetreten, mithin das Verfahren bereits angefangen oder schon been-
diget, jedoch darüber ein Erkenntniß noch nicht abgefaßt worden ist, sind
die Vorschriften der Allgeineinen Gerichtsordnung in so weit in Anwen-
dung zu bringen, daß da wo mehrere Anspruche vorkommen, z. B. wenn
sich zu dem Nachlasse eines Verstorbenen mehrere Erben oder Gläubiger
gemeldet haben, jedes einzelne Verfahren von dem Gerichte besonders
geprüft werden muß, um zu bestimmen, welche Thatsachen noch einer
weitern Erörterung bedürfen, und ob das Erkenntniß über diejenigen An-
sprüche, welche zur definitiven Entscheidung reif sind, so lange, bis auch
die übrigen Anforderungen zum Spruche instruirt sind, ausgesetzt bleibt.
S. 26.
In Konkursprozessen finden die nämlichen Regeln Anwendung, welche
im vorhergehenden F§. rücksichtlich der Ediktalprozesse überhaupt gegeben wor-
den sind. Das Prioritätserkenntniß ist dann erst abzufassen, wenn über
seammtliche Forderungen definitiv erkannt werden kann, doch findet hierbei auch
die §. 138. Titel 50. Theil 1. der Allgemeinen Gerichtsordnung aufgeführte
Ausnahme von dieser Regel statt. --
S2 S. 27.
Von Ehe-
scheidungs-
und summe-
rischen Pro-
zessen.
Von Edik-
talprozessen.
Von Kon-
kursprozessen.