Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1816. (7)

9. 27. 
W. Die Exekution rechtskräftiger Erkenntnisse geschiehet ldieglich nach den 
Erekuifon. Worschriften der Allgemeinen Gerichtsordnung; die schon verfügten Ereku- 
tionen werden danach — wenn sie nicht vollstreckt sind — umgeleitet. 
S. 28. 
Sub- Das Verfahren bei Subhastationen wird, wenn der Lizitationstermin 
verfahren noch nicht öffentlich bekannt gemacht worden, sofort in die Formen der Allge- 
meinen Preußischen Gerichtsordnung gebracht, und danach weiter verfügt. 
Ist der Lizitationstermin bereits anberaumt, und durch die öffentlichen 
Blätter bekannt gemacht, so ist zu prüfen, ob die bestimmte Frist geraumiger, 
gleich geräumig, oder kürzer ist, als sie nach den Preusischen Gesetzen seyn 
muß. In den ersten beiden Fällen hat es dabei sein Bewenden, in dem 
dritten Falle aber muß das Gericht diese Frist bis auf die durch die Preußi- 
schen Gesetze bestimmte Dauer des letzten Termins verlängern und den solcher- 
gestalt verlängerten Termin auf die durch die Preußische Allgemeine Gerichts- 
ordnung vorgeschriebene Art zur öffentlichen Kenntniß bringen, und ist sowohl 
in dem Termine, als nachher lediglich nach der Allgemeinen Gerichtsordnung 
zu verfahren. · 
Ist im Lizitationstermine der Zuschlag bereits erfolgt; so findet inner- 
halb der Frist bis zum Adjudikationstermine die Appellation, weiter aber kein 
Rechtsmittel statt. 
§. 29. 
K. denn Diejenigen am 1sten Juni d. J. bereits anhängigen Sachen, welche in der 
Scchen, wil- Form einer bloßen Imploration oder im Wege einer Beschwerde angebracht 
WPegewoferm worden sind, müssen, ohne die weilere Fortsetzung des Schriftwechsels zu ge- 
leatton statten, sofort in den ordentlichen Rechtsgang eingeleitet werden. Jedoch ist, 
gechwerdk“ #an= wenn die Beschaffenheit des streitigen Gegenstandes ein Interimisti öthi 
- h Interimistikum noͤthig 
gebrocht snd. macht, dieses festzusetzen, und dabei zugleich den Partheien die Anbringung 
einer ordentlichen Klage nachzulassen, oder demjenigen Theile, der nach der 
Lage der Sache die Stelle des Klägers übernehmen muß, aufzugeben. 
S. 30. 
J Bem fen Das Verfahren in Kriminalsachen, die Untersuchung mag bereits be- 
#hält ie Zonnen haben, oder nicht, richtet sich vom #sten Juni 1816. an, lediglich 
Kriminalort nach den Vorschriften der Kriminalordnung vom 11ten Dezember 1805. und 
uche Kraft, den dieselben abändernden, ergänzenden und erlauternden Bestimmungen. 
Urkund-
	        
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