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(Wo. 349.) Allerhoͤchste Kabinetsorder vom 27sten April 1816., wegen der den Hinter-
bliebenen Koͤniglicher Beamten zu bewilligenden Gnaden- und Sterbe-
Quartale.
A den von dem Staatsministerium wegen der Gnaden= und Sterbequartale
in dem Berichte vom 12ten d. M. Mir gemachten Vortrag will Ich genehmi-
gen, daß
1)
2)
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den Hinterbliebenen der Beamten, welche als Mitglieder und Subalter—
nen resp. zu einem Kollegium gehoͤren, oder bei demselben arbeiten, außer
dem Sterbemonat jedesmal noch die volle Besoldung fuͤr die zunaͤchst
folgenden drei Monate, -
den Hinterbliebenen derjenigen Offizianten, welche nicht in kollegialischen
Verhaͤltnissen stehen außer dem Sterbemonat noch die Besoldung fuͤr
den naͤchsten Monat gezahlt werden kann; will auch gestatten, daß im
letzteren Falle auch dann ein zwei- oder dreimonatliches Gnadengehalt
gezahlt werden darf, wenn die Uebertragung der Stelle des Verstorbenen
ohne besondern Kostenaufwand fuͤr die Staatskassen erfolgen kann.
Wegen der Dienstwohnungen bestimme Ich
daß nach dem Absterben eines Offizianten, die Sessions= und Arbeits-
stube ohne Verzug geräumt, in sofern die letztere aber so belegen ist, daß
sie nicht füglich von der Familiemwohnung abgesondert werden kann, eine
andere Stube zum Arbeitszimmer eingeraumt werden soll, und daß die
Familie des Verstorbenen demnächst auch für die Oauer der Gnadenmo-
nate in der ODienstwohnung bleiben darf. Sollte bei Ablauf des letz-
ten Monats, wegen des damit nicht übereintreffenden Miethsquartals,
das anderweite Unterkommen der Familie Schwierigkeiten sinden, so
soll solche entweder mit dem früher eintretenden Miethsquartal die
Wohnung räumen, und durch den Oienstnachfolger für die Monate
entschädigt werden, für welche ihr eigentlich die freie Wohnung noch zu-
kömmt, oder die Familie soll bis zum nächsifolgenden Miethsquartal
darin belassen werden, und nur verpflichtet seyn, dem Nachfolger im
Dienst ein gewöhnliches Absteigeqguartier für seine Person und einen
oder mehrere Oomestken einzuraumen.
Zugleich setze Ich fest, daß ohne Rücksicht auf das bisherige Verfah-
ren nach den obigen Grundsätzen bei allen landesherrlichen Collegien und Ci-
pilstellen verfahren werden soll, jedoch mit Ausschluß der Geistlichen und
Schul-