Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1816. (7)

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(Wo. 349.) Allerhoͤchste Kabinetsorder vom 27sten April 1816., wegen der den Hinter- 
bliebenen Koͤniglicher Beamten zu bewilligenden Gnaden- und Sterbe- 
Quartale. 
A den von dem Staatsministerium wegen der Gnaden= und Sterbequartale 
in dem Berichte vom 12ten d. M. Mir gemachten Vortrag will Ich genehmi- 
gen, daß 
1) 
2) 
3) 
den Hinterbliebenen der Beamten, welche als Mitglieder und Subalter— 
nen resp. zu einem Kollegium gehoͤren, oder bei demselben arbeiten, außer 
dem Sterbemonat jedesmal noch die volle Besoldung fuͤr die zunaͤchst 
folgenden drei Monate, - 
den Hinterbliebenen derjenigen Offizianten, welche nicht in kollegialischen 
Verhaͤltnissen stehen außer dem Sterbemonat noch die Besoldung fuͤr 
den naͤchsten Monat gezahlt werden kann; will auch gestatten, daß im 
letzteren Falle auch dann ein zwei- oder dreimonatliches Gnadengehalt 
gezahlt werden darf, wenn die Uebertragung der Stelle des Verstorbenen 
ohne besondern Kostenaufwand fuͤr die Staatskassen erfolgen kann. 
Wegen der Dienstwohnungen bestimme Ich 
daß nach dem Absterben eines Offizianten, die Sessions= und Arbeits- 
stube ohne Verzug geräumt, in sofern die letztere aber so belegen ist, daß 
sie nicht füglich von der Familiemwohnung abgesondert werden kann, eine 
andere Stube zum Arbeitszimmer eingeraumt werden soll, und daß die 
Familie des Verstorbenen demnächst auch für die Oauer der Gnadenmo- 
nate in der ODienstwohnung bleiben darf. Sollte bei Ablauf des letz- 
ten Monats, wegen des damit nicht übereintreffenden Miethsquartals, 
das anderweite Unterkommen der Familie Schwierigkeiten sinden, so 
soll solche entweder mit dem früher eintretenden Miethsquartal die 
Wohnung räumen, und durch den Oienstnachfolger für die Monate 
entschädigt werden, für welche ihr eigentlich die freie Wohnung noch zu- 
kömmt, oder die Familie soll bis zum nächsifolgenden Miethsquartal 
darin belassen werden, und nur verpflichtet seyn, dem Nachfolger im 
Dienst ein gewöhnliches Absteigeqguartier für seine Person und einen 
oder mehrere Oomestken einzuraumen. 
Zugleich setze Ich fest, daß ohne Rücksicht auf das bisherige Verfah- 
ren nach den obigen Grundsätzen bei allen landesherrlichen Collegien und Ci- 
pilstellen verfahren werden soll, jedoch mit Ausschluß der Geistlichen und 
Schul-
	        
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