Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1816. (7)

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([No. 356.) Maaß= und Gewicht-Ordnung für die Preußischen Staaten. Vom 156ten 
Mai 1816. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen 2c. 2c. 
Thun kund und fügen zu wissen daß Wir nöthig crachtet haben, der 
Unsicherheit in Maaßen und Gewichten, die bisher in Unsern Staaten den 
Verkehr erschwerte, durch feste Bestimmungen abzuhelfen. 
Wir verordnen daher wie folgt: 
. 1. 
Es soll nach beiliegender Anweisung ein Satz von Probemaaßen und 
Gewichten unter Aufsicht einer Kommission von Sachyverstaͤndigen verfertigt, 
und bei Unserm Ministerium der Finanzen und des Handels aufbewahrt wer- 
den. Diese Probemaaße und Gewichte sind fortan die einzeg authorisirten 
Origital von Maaß und Gewicht für Unsere sämmtlichen Staaten. 
. 2. 
a) Nach diesen Originalen soll ein zweiter Satz von Probemaaßen und 
Gewichten unter gleicher Aufsicht ausgearbeitet, und als beglaubigtes 
Eremplar derselben Unsrer Oberbaudeputation zur Verwahrung über- 
geben werden. 
b) Zur Erhaltung der mathematisch genauen Richtigkeit für alle folgende 
Zeiten wird ein beglaubigtes drittes Eremplar der Normal--Maaße 
und Gewichte, bei der mathematischen Klasse der Akademie der Wissen- 
schaften, nachdem es von derselben den gesetzlichen Besiimmungen ge- 
mäß, erkannt worden, niedergelegt. 
) Ein viertes beglaubigtes Exemplar der Probe-Maaße und Gewichte, 
soll zur Erhaltung des offentlichen gerichtlichen Glaubens an die Iden- 
tität und Uebereinstimmung mit den Originalen, zum Gewahrsam des 
hiesigen Kammergerichts genommen werden. « 
d) Die Oberbaudeputation, die mathematische Klasse der Akademie der 
Wissenschaften und das Kammergericht sind verpflichtet, so oft sie es 
noͤthig finden, wenigstens aber alle Zehen Jahre, sich der fortdauernden 
Uebereinstimmung ihrer Exemplare mit den Originalen H. 1. durch sach- 
verstaͤndige Vergleichung und noͤthigenfalls Berichtigung zu versichern, 
und die darüber aufgenommenen Protokolle durch Abdruck in den Amts- 
blättern jeder Regierung bekannt zu machen. 
. 3B. 
In jedem Regierungsdepartement wird eine Eichungskommission errich- 
tet, welche der Regierung untergeordnet ist. Sie besteht aus einem Oirektor, 
den
	        
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