Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1816. (7)

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den die Regierung ernennt, vier bis sechs unbesoldeten Beisitzern, welche die 
Stadtverordneten des Orts aus der Buͤrgerschaft waͤhlen, und einem Mecha— 
nikus, den die Regierung auf die Wahl der Kommission bestaͤtigt. 
7111. g. 4. 
Die in Berlin zu errichtende Eichungskommission erhält zugleich die 
Verpflichtung, so oft es von ihr verlangt wird, die Probe-Maaße und Ge- 
wichte der übrigen Eichungskommissionen zu prüfen, auch Probe-Maaße und 
Gewichte gegen Erstattung der Unkosten verfertigen zu lassen, für deren Rich- 
tigkeit sie verantwortlich ist. Der Sitz der Eichungskommissionen in den Re- 
gierungsdepartements, soll durch Unsern Minister der Finanzen und des Han- 
dels bestimmt werden. 
§. 5. 
Jede Eichungskommission erhält einen Satz Probe-Maasse und Ge- 
wichte. Sie ist verpflichtet, sich von der fortdauernden Uebereinstimmung 
dieser Maaße und Gewichte mit den Probe-Maaßen und Gewichten der hie- 
sigen Eichungskommissionen, so oft sie es nöthig findet, wenigstens aber alle 
Fünf Jahre durch Vergleichung und nöthigenfalls Berichtigung zu versichern. 
Die Protokolle hierüber werden bei den Regierungen aufbewahrt. 
. 6. 
Unter Aufsicht der Eichungskommissionen werden Eichungs-Aemter in den 
verkehrreichsten Stadten errichtet. Wo dies für jetzt geschehen soll, bestimmt 
das Ministerium der Finanzen und des Handels auf den Vorschlag der 
Regierungen. 
. 7. 
Die Eichungs-Aemter bestehen als Kommunal-Anstalten aus einem 
Magistrats-Mitgliede, zwei bis vier Deputirten der Bürgerschaft, und einem 
Sachkundigen. Sie erhalten von der Kommune einen nach dem Apparate 
der Eichungskommisstonen §9. 5. verfertigten Satz von Probe-Maaßen und 
Gewichten, dessen forkdauernde Uebereinstimmung mit diesem Apparate, 
wenigstens alle drei Jahre gepräft und durch die Eichungskommission zu 
ihrer Legitimation attestirt werden muß. · 
.8. 
BecjedetnEicl)ungs-AtntemußaneinemoffenenOrtecinanolle 
eingetheiltes, metallenes Fußmaaß, und eine Elle befestiget seyn, woran 
jeder unentgeldlich die Richtigkeit seiner Maaße selbst prufen kann. Das 
Amt sorgt für die Erhaltung dieser öffentlichen Probe-Maaße. In den 
rößten Städten des Reichs soll überdies, an der Außenseite eines schicklichen 
öffentlichen Gebäudes, eine halbe Ruthe, in eine harte Steinart eingehauen, 
oder aus Elsen gegossen ausgestellt werden. *.
	        
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