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den die Regierung ernennt, vier bis sechs unbesoldeten Beisitzern, welche die
Stadtverordneten des Orts aus der Buͤrgerschaft waͤhlen, und einem Mecha—
nikus, den die Regierung auf die Wahl der Kommission bestaͤtigt.
7111. g. 4.
Die in Berlin zu errichtende Eichungskommission erhält zugleich die
Verpflichtung, so oft es von ihr verlangt wird, die Probe-Maaße und Ge-
wichte der übrigen Eichungskommissionen zu prüfen, auch Probe-Maaße und
Gewichte gegen Erstattung der Unkosten verfertigen zu lassen, für deren Rich-
tigkeit sie verantwortlich ist. Der Sitz der Eichungskommissionen in den Re-
gierungsdepartements, soll durch Unsern Minister der Finanzen und des Han-
dels bestimmt werden.
§. 5.
Jede Eichungskommission erhält einen Satz Probe-Maasse und Ge-
wichte. Sie ist verpflichtet, sich von der fortdauernden Uebereinstimmung
dieser Maaße und Gewichte mit den Probe-Maaßen und Gewichten der hie-
sigen Eichungskommissionen, so oft sie es nöthig findet, wenigstens aber alle
Fünf Jahre durch Vergleichung und nöthigenfalls Berichtigung zu versichern.
Die Protokolle hierüber werden bei den Regierungen aufbewahrt.
. 6.
Unter Aufsicht der Eichungskommissionen werden Eichungs-Aemter in den
verkehrreichsten Stadten errichtet. Wo dies für jetzt geschehen soll, bestimmt
das Ministerium der Finanzen und des Handels auf den Vorschlag der
Regierungen.
. 7.
Die Eichungs-Aemter bestehen als Kommunal-Anstalten aus einem
Magistrats-Mitgliede, zwei bis vier Deputirten der Bürgerschaft, und einem
Sachkundigen. Sie erhalten von der Kommune einen nach dem Apparate
der Eichungskommisstonen §9. 5. verfertigten Satz von Probe-Maaßen und
Gewichten, dessen forkdauernde Uebereinstimmung mit diesem Apparate,
wenigstens alle drei Jahre gepräft und durch die Eichungskommission zu
ihrer Legitimation attestirt werden muß. ·
.8.
BecjedetnEicl)ungs-AtntemußaneinemoffenenOrtecinanolle
eingetheiltes, metallenes Fußmaaß, und eine Elle befestiget seyn, woran
jeder unentgeldlich die Richtigkeit seiner Maaße selbst prufen kann. Das
Amt sorgt für die Erhaltung dieser öffentlichen Probe-Maaße. In den
rößten Städten des Reichs soll überdies, an der Außenseite eines schicklichen
öffentlichen Gebäudes, eine halbe Ruthe, in eine harte Steinart eingehauen,
oder aus Elsen gegossen ausgestellt werden. *.