Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1816. (7)

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der Benennung Preußische Mark zum Wiegen der Münzen und des Gol- 
des und Silbers gebraucht werden. 
I. 20. 
Die doppelte Eintheilung der Mark für Gold in vier und zwanzig Ka- 
rate, für Silber in sechszehn Lothe, soll nicht mehr offiziell gebraucht, sondern 
die Mark für alle edele Metalle blos in zwei hundert acht und achtzig 
Gräne eingetheilt werden. 
. 21. 
Das Preußische Pfund H. 18. soll auch als Kramergewicht dienen, 
und zu diesem Zwecke in zwei und dreißig Lothe, das Loth aber in 
vier Ouentchen getheilt werden. 
. 22. 
Ein hundert und zehen Pfunde sind ein Preußischer Cenkner. 
. 23. 
Nach Steinen und Schiffspfunden soll bei öffentlichen Verhandlungen 
nicht mehr gerechnet werden. Dagegen soll die preußische Schiffslast vier 
tausend Pfunde enthalten. 
. 24. 
Das besondere Fleischergewicht wird nicht mehr gebraucht. Die Flei- 
scher bedienen sich künftig auch des Kramergewichts. 
25. 
Das Medizinalgewicht behält seine übliche Abtheilung. Demnach hat 
das Medizinalpfund zwolf Unzen, die Unze acht Drachmen, die Drachme drei 
Skrupel, der Skrupel zwanzig Gran. 
Aber das Gewicht dieser Theile soll so bestimmt werden, daß das Me- 
dizinalpfund vier und zwanzig preußische Lothe, die Unze zwei solcher Lothe 
die Drachme ein preußisches Quentchen enthält. 
26. 
Juwelen werden auch ferner nach Karaten, und deren Eintheilung 
in halbe, viertel u. s. w. gewogen. Ein hundert sechszig solcher Karate 
sollen neun preußischen Quentchen gleich seyn. 
. 27. 
In allen öffentlichen Verhandlungen sollen im ganzen Preußischen 
Staate keine andere Maaße und Gewichte angewendet werden. 
. 28. 
Auch für den Privatverkehr sollen in den alten Theilen der Marken und 
der Provinzen Pommern und Preußen keine andere Maaße und Gewichte stem- 
pelfähig seyn. 
K. 29.
	        
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