Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1816. (7)

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Artikel 11. 
Der rechtliche Besitzstand zur Zeit der Bekanntmachung des Edikts 
vom 14ten September 1811. dient zur Norm bei Entscheidung der Frage: 
welche Ländereien zu einer bäuerlichen Nahrung gehören, und von welchen dem 
Gutsherrn der ediktmäßige Antheil gebnhrt? Behauptet der Gutöherr, daß 
bei derselben gegenwärtig mehr Grundstücke benutzt werden, als dazu gehören; 
so muß er den Beweis führen. Wird dieser geführt; so kann der Gutsherr 
den Ueberschuß vorweg nehmen, in sofern der bäuerliche Besitzer darauf in 
rechtsständiger Art kein Eigenthum oder erbliches Nutzungsrecht erworben 
hat. Als ein solcher Beweis gilt aber nicht der lnstand allein, daß etwa 
jetzt die Aussaat stärker ist, als sie in dem Steuerkatasier angegeben worden. 
Artikel 12. 
Die in Rente zu gewährende Entschädigung, wird zwar auf Korn be- 
rechnet, jedoch, wenn sich die Interessenten deshalb nicht anders einigen, nach 
den im Zusatz-Artikel 46. zum §. 20. getroffenen Bestimmungen im Verhalt= 
niß mit den Getreidepreisen, in Gelde abgeführt. 
Artikel 13. 
Wem der Gutsherr die Entschädigung in Rente vorzieht, so ist er im 
Fall der Errichtung eines Kredit-Instituts zur Bepfandbriefung bäuerlicher Güter, 
berechtigt zu verlangen, daß die Rente, wenn auch die Regulirung schon 
früher erfolgt war, ebenfalls nach den dabei alsdann allgemein geltenden 
Vorschriften in Püandbriefen vorgeschrieben werde. 
Artikel 14. 
Die nach §. 12. des Edikts der Generalkommission im Fall eines Streits 
gebührende Entscheidung, über die Art der Abfindung des Gutsherrn, kann 
nur dahin gehen, ob die Entschädigung in Land oder Korn-Rente (Artikel 12.) 
oder theils in Land, theils in Korn-Rente (Artikel 12.), geschehen soll. 
Die Norm der Entscheidung ist in den 9F. 21. 34. und in den Zusätzen zu 
diesen G. enthalten. Reichen diese in einem konkretem Falle nicht zu; so 
muß mit Berücksichtigung der Lokalverhältnisse und des Zwecks der Auseinan= 
dersetzung nach dem Ermessen der Generalkommission die Entscheidung er- 
olgen. 
*!: Eine Entschädigung in Land, Kapital, oder unveränderlicher Geldrente, 
kann jedoch dem Gursherrn wider seinen Willen außer den, in dem Zusatz- 
Artikel 67. zu dem H. 83. und Artikel 109. zum §. 59. bemerkten Fällen, 
nicht aufgedrungen werden. 
Artikel 15. 
Die in diesem §. enthaltenen Vorschriften zur Anweisung der Abfindung in 
Land, sind im Ganzen keine unabänderliche Normen. Unabänderlich bei ber 
Zu den §#. 
0. und 12. 
Zum §. 13.
	        
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