Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1816. (7)

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b) Es wird dabei die Taxe zum Grunde gelegt, nach welcher der jetzige 
Besitzer die Hofwehr erhalten hat. 
c) Nach dieser Taxe wird auch, im Fall der Gutsherr die Hofwehr in 
Natur zuruͤcknimmt, der mehrere oder mindere Werth der einzelnen 
Stuͤcke ersetzt. 
4) Ist bei der letzten Uebergabe keine Taxe aufgenommen; so treten die 
jeden Orts hergebrachten rechtlichen Grundsätze wegen Rückgewähr der 
Hofwehr ein. 
Artikel 44. 
In Rücksicht der Saat und des Düngers, finden Wir Uns veranlaßt, 
die Disposition des Edikts dahin zu ergänzen: 
a) Die Hofwehrsaat wird nach Verhältniß des Ackers, welchen der Guts- 
herr zur Entschädigung erhält, und bei der bäuerlichen Nahrung ver- 
bleibt, getheilt, und der Antheil des ersiern wird nach dessen Wahl ent- 
weder in Natur zurückgegeben, oder nach dem Marktpreise der nächsten 
für die Gegend gewöhnlichen Marktstadt, vergütet. 
b) Nach eben diesem Verhältniß wird der seit der letzten Erndte bis zur 
Vollziehung gewonnene Dünger getheilt. 
c) Hat der bävuerliche Besitzer bei der Uebernahme des Hofes die Saat ganz 
oder zum Theil bestellt erhalten; so muß er sie nach Verhältniß der Land- 
theilung bestellt zurückliefern. 
Artikel 45. 
Zum F. 20. Wo eine Ungleichheit der Felder an Größe und Güte es schwierig macht, 
durch Abschätzung von einem Felde die Rente gehörig auszumitteln, werden 
sämmtliche Zubehörungen des Hofes, welche zur Naturaltheilung kommen 
würden, abgeschätzt, und der dritte Theil des sich ergebenden reinen Ertrages, 
nach Abzug der Reallasten, besiimmt die Rente. Für Kommunallasten und 
Unterhaltung der Gebäude, wird dabei vom Ertrage nichts abgezogen. 
Artikel 40. 
Die Rente wird, wenn sich die Interessenten nicht anderweitig auf eine 
in Körnern abzuführende oder auf eine festbestimmte Geldabgabe einigen, auf 
eine bestimmte Quantität Getreide festgesetzt, jedoch nur in Gelde abgeführt. 
Das ermittelte Maaß von Getreide, wird nehmlich nach dem zehnjährigen Durch- 
schnitt der Martinipreise der nächsten für die Gegend gewöhnlichen Marktstadt 
zu Gelde angeschlagen, und dieser Geldbetrag in den nächsten zehn Jahren als 
unveränderliche Rente entrichtet. Nach Ablauf dieses Zeitraums wird die 
Geldrente auf gleiche Weise nach dem während desselben bestandenen Preise, 
für einen gleichen Zeitraum anderweitig fesigesetzt, und mit diesen Regulirungen 
von zehn zu zehn Jahren fortgefahren, dergestall, daß der Getreidepreis in den 
ver-
	        
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