Zum g. 24.
— 166 —
Theilen, in Ruͤcksicht des Duͤngungszustandes verletzt zu seyn; so muß
die Kommission hierauf gehoͤrige Ruͤcksicht nehmen und gegruͤndeten Be—
schwerden abhelfen.
Uebrigens versteht es sich von selbst, daß wenn wider die Bestim-
mung unter Litt. a. dem herrschaftlichen Antheil der ihm gebührende
Dünger entzogen worden, dem Gutsherrn deshalb Schadloshaltung ge-
leistet werden muß.
Artikel 51.
Mit diesem §. 24. sind die §#. 55. und 56. des Edikts zu vereinigen,
indem diese Verfügungen allgemein sind und also auch für die Auseinander-
setzungen wegen der erblichen Hôfe gelten. Was in diesen Gesetzstellen dem
Gutsbesitzer in Rücksicht der Abfindung in Land nachgelassen worden; findet
auch in Absicht der Abfindung durch Rente, sie sey Korn oder Geld, und
durch Kapital, statt.
Artikel 52.
Es bedarf wegen solcher Dispositionen, weder der Zuziehung und des
Konsenses der Hypothekgläubiger, noch bei Lehnen oder Fideikommissen der
Anwarten. Um jedoch Verkürzungen dieser Interessenten abzuwenden, wird
Folgendes festgesetzt:
Artikel 53.
Der Gutsbesitzer kann von jenen Entschädigungen nur so viel verkau-
fen, oder prioritätisch verpfänden und resp. verwenden, als zu der im Gefolge
der Regulirung erforderlichen neuen Einrichtung nothwendig ist.
Artikel 54.
Er legt zu dem Ende der zur Regulirung angeordneten Kommission
den Anschlag der erforderlichen Kosten, in welchem Materialien und Dienste
die aus dem Gute genommen werden können, nicht in Berechnung kommen,
vor. Diese untersucht ihn und reicht ihn mit ihrem Gutachten der General=
kommission ein, welche den Betrag fesisetzt.
Artikel 55.
Der Gutsbesitzer muß der Generalkommission die Verwendung jenes
Betrages nachweisen, und diese ertheilt ihm, nach geführtem Beweise, oder
nach befundener Richtigkeit der Angabe, bei angestellter Revision ein Attest
über die Verwendung.
Artikel 56.
Die das Hypothekenbuch führende Behörde krägt auf das zu Artikel 55.
gedachte Aktest oder Festsetzungsverfügung bis zum Betrage der dadurch als
nothwendig bewahrheiteten Summe die Hppothekverschreibung oder Beräußerung
mit der Bemerkung ein:
„daß