Zu g. 52.
und 53.
Zu K. 51.
bis 56.
Zum K. 57.
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Artikel 97.
Auch in Rücksicht der nicht erblichen Besitzer, finden die Zusätze zu dem
. 23. statt, jedoch mit der Abänderung: daß die Vollziehungsfrist von dem
Umzugstermin der bäuerlichen Wirthe läuft, und daß in Ostpreußen, Litthauen
und Westpreußen der Gutsherr verlangen kann, daß die Vollzichung bis zum
Umzugstermin dem Wirthe im Jahre 1818. ausgesetzt werde.
Artikel 98.
Auch bei diesen Gegenständen finden die Zusätze und näheren Bestim-
mungen zu den P. 18. 31. 32. 33. und 29. Anwendung.
Artikel 99.
Die unter A. und B. bemerkten Vorschriften, wegen der Gärtner in
Schlesien, werden wie folgt, modiflizirt. Die Zulässigkeit der Regulirung ihrer
Verhältnisse ist nach den allgemeinen zu den G#. 1. und 2. bemerkten Grund-
sätzen zu beurtheilen.
Artikel 100.
Sind die Stellen Ackernahrungen nach obigen Bestimmungen zu F. 1.
Artikel 4. und sind sie Eigenthum des bäuerlichen Besitzers; so finden die
Vorschriften dieses Edikts keine Anwendung. Es kann vielmehr nur nach
Vorschrift der Gemeinheitstheilungsordnung auf Auphebung der gegen-
seitigen Leistungen angetragen werden. Sind ihre Besitzer nicht Eigenthümer:
so finden die allgemeinen Vorschriften des Edikts und dieser Oeklaration ind
zwar, je nachdem sie ein Erbrecht haben, oder nicht, des Asten oder 2ten Ab—
schnitts slatt.
« Artikel 101.
Sind die Stellen keine Ackernahrungen nach Art. 5. a., sondern nur
Dienstetablissements; so kann auf Regulirung ihrer Verhaͤltnisse nicht angetra-
gen werden. Sind sie erblich, so hängt es lediglich von der gütlichen Einigung
der Interessenten ab, ob, und in wiefern sie sich auseinandersetzen wollen.
Sind die Stellen nicht erblich, so steht dem Gutsherrn nach erledigtem Besitz-
rechte des jetzigen Besitzers, frei, darüber nach Gutdünken zu verfügen und
ertheilen Wir ihm diese Befugniß selbst in Rücksicht der Katastrirten.
Artikel 102.
Die unter C. bemerkten Vorschriften bezwecken keine Ausdehnung der
Verbindlichkeiten des Jagdberechtigten in Rücksicht der Beschädigungen durch
Jagen und Wildfraß. Es bleibt vielmehr in dieser Rücksicht bei den bisheri-
gen gesetzlichen Vorschriften. «
Arti—