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(No. 364.) Edikt, die Ausuͤbung des Salzregals in den Provinzen vom linken Ufer
der Elbe bis zur westlichen Grenze der Preußischen Monarchie he—
treffend. Vom A0ten Juni 1816.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
Preußen 2c. 2c.
Thun kund und fügen hiermit zu wissen:
Da die bisherigen Einrichtungen des landesherrlichen Salzdebits in den
Provinzen vom linken Elbufer bis zur westlichen Grenze Unsers Reichs, kei-
ner gleichbestimmten Regel unterworfen, und zum Theil noch mit dem lästi-
gen Zwange einer Konskription verbunden sind, welche Wir zur Erleichterung
Unserer Unterthanen in Unseren übrigen Staaten bereits aufgehoben haben; so
verordnen Wir in Gemäßheit Unserer Verordnungen vom 20sten Dezember
1805. und vom hten Mai 1816. Folgendes:
§#. 1.
Die noch bestehenden Zwangsvorschriften zur Abnahme einer bestimm-
ten Quantität Salz, sollen in den Eingangs erwähnten Provinzen vom tsten
Juli dieses Jahres an, gänzlich abgeschafft, und für Jedermann mur die all-
gemeine Verpflichtung vorhanden seyn, ausschließlich aus Unsern Salinen
oder Faktoreien das Salz zu kaufen.
§S. 2.
Um den Konsumenten die Anschaffung ihres Salzbedarfs, so viel als
möglich ist, zu erleichtern, sollen außer den Niederlagen auf den Salinen,
in zweckmäßiger Entfernung von einander und in hinreichender Anzahl, beson-
dere Faktoreien eingerichtet werden.
. 3.
Sowohl in diesen Faktoreien, als auch in den Niederlagen auf den Sa-
linen, kann jedoch kein Salz, unter einem Quanto von einer Tonne zu 400
Pfund, verkauft werden. Dagegen soll aber auch der Detailhandel mit dem
aus einer landesherrlichen Niederlage erkauften Salze, als ein völlig freies
Gewerbe, jedem erlaubt seyn, der entweder zum Material-Waarenhandel
überhaupt, oder zum Salzhandel insbesondere, durch einen Gewerbeschein be-
rechtigt ist.
S. 4.