Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1816. (7)

— 183 — 
G. 4. 
In den Niederlagen auf den Salinen zwischen der Elbe und Weser, 
so wie in den dortigen Faktoreien, müssen, wegen des Unterschiedes der Ge- 
winnungs= und Transportkosten, andere Verkaufspreise, als auf den Salinen 
und Faktoreien in den Westphälischen und Rheinprovinzen Statt finden. Für 
jetzt wird der Verkauföpreis einer Tonne Salz, zu 400 Pfund Berliner Ge- 
wicht gerechnet, für die Salinen zwischen der Elbe und Weser auf Acht 
Thaler zwölf Groschen, und der Preis für die Salinen-Niederlagen in 
den Westphälischen Provinzen und am Rhein auf zwölf Thaler Preu- 
Hisch Kourant fesigesetzt. 
Außer diesem öffentlich und durch einen Aushang an den Orten des 
Verkaufs bekannt zu machenden Preise, soll der Käufer aber weder Akzise, 
noch andere öffentliche Abgaben, zu entrichten verbunden, und der Verkaufs- 
preis im Detail-Salzhandel ganz der freien Konkurrenz im Handel G. 3.) 
überlassen sepn. 
5. 
Die bei dem Salzverkaufe an Ausländer bisher stattgefundene Verschie- 
denheit des Preises soll aufhören, und dem Finanzminister nur vorbehalten 
seyn, die Genehmigung des Berkaufs in das Ausland zu einem niedrigeren 
Preise, einzig in solchen Fällen zu ertheilen, in welchen davon kein Mißbrauch 
zu befürchten, oder wo das Salzregale sonst durch eine gehörige Komtolle 
vor Beeinträchtigungen gesichert ist. 
. 0. 
Zur Sicherstellung der landesherrlichen Einkünfte soll daher auch die 
Einfuhr des außerhalb Landes verfertigten Salzes allgemein verboten, und 
die Durchfuhr desselben nur in den durch besondere Traktate mit fremden 
Staaten bestimmten Fällen, zulassig seyn. Die Uebertretung dieses Verbots, 
zieht die gesetzlichen Strafen der Kontrebande nach sich. 
Außerdem werden diejenigen Ortschaften, besonders auf den Landesgren- 
zen, welche sich der Salzkontrebande wiederholt schuldig machen, der förmli- 
chen Konskription unterworfen werden. 
. 7. 
Gleichergestalt ist der Hausierhandel mit einheimischen Salze ganzlich 
untersagt. 
K. 8.
	        
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