Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1816. (7)

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F. 8. 
Die vorstehend ertheilten Vorschriften, sollen vom 1sten Juli dieses 
Jahres an, in den Provinzen vom linken Elbufer bis zur westlichen Grenze 
des Reichs, die volle Wirksamkeit eines allgemeinen Gesetzes erhalten, und 
in den am linken Ufer der Elbe belegenen Ländern des Herzogthums Sachsen, 
zugleich mit den Bestimmungen des Edikts vom 9ten Mai d. J. F. 4., 7. 
und 8. durch Unsern Finanzminister zur Ausführung gebracht werden. 
Wonnach sich Jedermann, insbesondere aber Unsere sämmtlichen Staats- 
behörden genau zu achten, und haben Wir deshalb das gegenwärtige Gesetz 
durch Unsere höchsteigenhändige Unterschrift vollzogen. 
Gegeben Berlin, den 10ten Juni 1816. 
Friedrich Wilhelm. 
C. Fürst v. Hardenberg. Graf v. Bülow. 
  
 
	        
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