Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1816. (7)

— 185 — 
Gesetz-Sammlung 
fuͤr die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
— No. 13. 2——. 
— 
  
  
(No. 362.) Verordnung über die Auflösung des Indults. Vom 13ten Juni 1816. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von 
Preußen 2c. 2c. 
Nachdem Wir wegen der Maaßregeln zur Erhaltung der Grundbesitzer, 
die Provinzialbehörden und die Landesrepräsentanten mit ihren Gutachten ver- 
nommen haben; so verordnen Wir auf den Vortrag Unsers gesammten Staats= 
ministeriums: 
. 1. 
Das Edikt vom 20sten Juni 1811. betreffend die Aufhebung des allge- 
meinen Indults, Unsere Order vom 3ten Juni 1814. wegen Suspension der 
Exekutionen gegen Grundbesitzer und die Verordnung vom tsten März 1815., 
wegen Erhaltung der Grundbesitzer, werden hierdurch aufgehoben. 
. 2. 
Vom Tage der Bekanntmachung des gegemwärtigen Edikts, sollen in 
den Provinzen, in welchen die F. 1. genannten Gesetze bisher gültig gewesen 
sind, die allgemeinen Schuldgesetze und Vorschriften des Landrechts und der 
Gerichtsordnung wieder in Wirksamkeit treten, und nur diejenigen Abänderun= 
gen statt finden, welche das gegenwaͤrtige Edikt festsetzen wird. 
Diese Abänderungen der allgemeinen Vorschriften sollen in den Provin- 
zen Mark Brandenburg, Pommern und Schlesien bis zum 1sten Jannar 1819., 
und in den Prooinzen Ost= und Westpreußen bis zum 1sten Januar 1822. 
gültig sepn. 
Was von der Mark Brandenburg gilt, ist überall auch auf den diesseits 
der Elbe belegenen Theil des Herzogthums Magdeburg, gemäß §. 2., anzu- 
wenden. 
Jahrgang 1816. Ce 1 
(Ausgegeben zu Berlin den 22sten Juni 1816.)
	        
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