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Gesetz-Sammlung
fuͤr die
Königlichen Preußischen Staaten.
No. 14. ——
(No. 363.) Verordnung wegen Aufhebung der Wasser-, Binnen= und Provinzialzölle,
zunächst in den alten Provinzen der Monarchie. Vom 11ten Juni 1816.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 2c.
Thun kund und fügen hiermit zu wissen:
Wir haben schon lange beabsichtigt, den Verkehr Unserer Unterthanen
durch ein allgemeines und einfaches Grenzzollsystem von den Hindernissen zu
befreien, welchen dasselbe bei der bisherigen, in ältern Zeiten gebildeten und
verwickelten Zoll--, Ourchgangs= und Handels-Abgaben-Verfassung, unterworfen
war, und es sind hierzu, durch Aufhebung der Landbinnenzölle und verschie-
dener Aus= und Durchfuhr-Zoll= und Handels-Abgaben bereits annähernde
Schritte geschehen.
Zu den wichtigsten Erleichterungen des Verkehrs gehört die allgemeine
Aufhebung der Zölle im Innern der Monarchie. Ueberdies lassen Wir ein
neues, den Umständen gemäßes Konsumtions-Abgabensysiem statt des bis-
herigen bearbeiten, welches einfacher und von lästigen Kontrollen befreit
seyn wurd.
Die durch den Krieg so sehr vermehrten Staats-Bedürfnisse, haben
die Ausführung dieser Maaßregeln bisher niche gestattet, sie können auch
jetzt noch nicht alle eingeführt und auf alle Theile der Monarchie ausge-
dehnt werden, insonderheit nicht auf die neuen Ländererwerbungen, deren
Akzise= und Zoll-Verfassung in ihren Abweichungen von dem System der
altern Provinzen noch näherer Prüfung bedarf, angewendet werden. Aber
Wir beabsichtigen auch für diese eben dieselben Wohlthaten, und werden
sie ihnen sobald immer möglich, zu Theil werden lassen. Vorerst wollen
Wir, nach jetzt wieder hergestelltem Frieden, daß die Aufhebung der innern
Zölle nunmehr sofort erfolgen soll, wobei Wir zunächst eine Begünstigung
Jahrgang 1816. Dd für
(Ausgegeben zu Berlin den 25sten Juni 1816.)