Welche Zoͤlle
aufhoͤren sol-
len.
Welche Ein-
gangszoͤlle zu
entrichten.
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für das besonders wichtige Verkehr auf der Oder und eine erleichterte Ver-
bindung Schlesiens mit der Ostsee beabsichtigen.
In Gemäßheit dessen verordnen Wir, wie folgt:
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Alle innere Waaren-, Pferde= 2c. Zölle, welche bis jetzt in den alten
Provinzen des Staats, rechts der Elbe, für Unsere Kassen erhoben worden sind,
sollen mit dem 10ten Juli 1816. aufhören.
Von diesem Tage an werden demnach folgende Land= und Wasserzölle
von dem Verkehr innerhalb Landes nicht mehr erhoben:
a) an der Havel zu Zehdenick, Liebenwalde, Oranienburg, Spandau, Pots-
dam, Brandenburg, Plaue, Rathenow und Havelberg;
b) an der Spree zu Beeskow, Fürstenwalde, Köpnick, Berlin;
c) an der Oder zu Krossen, Aurith, Frankfurth, Kustrin, Hohensaaten,
Schwedt, Garz und Stettin;
4) an der Netze und Warthe zu Driesen und Landsberg, in sofern sie als
altere Provinzialzölle der Neumark bestehen;
e) an der Ucker zu Uckermunde;
1) die Elb= und Havelzölle zu Parey und Plaue und der Wasserzoll zu Neu-
Ruppin;
8) der Schlesische und Neumärksche Provinzialzoll, sowohl vom Land= als
vom Wasserverkehr mit den alten Staaten;
h) der Oderzoll zu Fürstenberg in der Nieder-Lausitz.
Bei der Einfuhr über Stettin, dauert daher als Strom= und See-
zoll nur der Slettiner Lizent= und Swinemünder Fürstenzoll fort, beide
sollen aber in Einen Satz zusammengezogen, nach einem solchergestalt
vereinfachten und bereits vorgeschriebenen Tarif gehoben werden.
. 2.
Da hiernach der Oderkours mit einem besondern Eingangszoll, außer
dem noch bestehenden Ersatzzoll belegt bleibt; so verordnen Wir, der nothwen-
digen Gleichstellung wegen, daß der für Stettin zu entwerfende Tarif auch
für die übrigen Wasser-Eingangspunkte links der Oder vom 16ten Juli 1816.
an, in Anwendung treten soll.
Nach diesem Tarif wird daher der Zoll von dem Verkehr aus dem Aus-
lande erhoben:
a) an der Peene zu Demmin, so lange bis die Steuerverfassung Pom-
merns links der Peene vollständig organisirt ist, jedoch nur beim Ein-
gang und mit der Bestimmung, für das rechte Peene-Ufer oder die Oder
aufwärts; ·
b) an der Havel zu Zehdenick von allem Eingange, von welchem im vori-
gen H. nicht die Rede war;
c) an