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Gesetz-Sammlung
fuͤr die
Königlichen Preußischen Stgaten.
No. 15.—
(No. 365.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 27sten Mai 1816., betreffend den, den Hinter-
bliebenen der Pensionairs zu bewilligenden Gnadenmonat.
1II% den am 18ten d. M. von Ihnen angezeigten Umständen bewillige Ich
hierdurch im Allgemeinen:
daß den Hinterbliebenen der Pensionairs ohne Ausnahme, außer dem
Sterbemonat noch ein Gnadenmonat zu Theil werden soll.
Berlin, den 27sten Mai 1816.
Friedrich Wilhelm.
An
den Staats= und Finanzminister
* Grafen v. Bülow.
(No. 366.) zan wegen der Verpflichtung zur Vorspannleistung. Vom 29sten Mai
D. das Edikt vom 28sten Oktober 1810. ist angeordnet worden, daß
im Friedenszustande der Vorspann für Civiloffizianten und einzelne reisende
Militairpersonen gänzlich aufhören, und der Militairvorspann überhaupt nur
bei Märschen ganzer Truppenabtheilungen und großen Transporten von Mi-
litairbedürfnissen statt finden soll; so wie daß jeder nach Verhältniß seines
Zugviehstandes zur Theilnahme an der Gestellung verpflichtet ist, und nur
diejenigen Pferde davon befreit seyn sollen, für welche Luxrussteuer entrichtet
wird; endlich, daß aus öffentlichen Kassen für jedes gestellte Pferd Sechs
Groschen auf die Meile bezahlt werden sollen.
Jabrganz 1816. Ee Wenn
(Ausgegeben zu Berlin, den 11ten Juli 1816.)