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([No. 367.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 20sten Juni 1816., betreffend die Gültigkeit
der gerichtlichen Verhandlungen bei Personen, welche des Schreibens und
Lesens unerfahren sind.
T ,
Ich ersehe aus Ihrem Berichte vom 22sten Februar d. J., daß die Gerichte
darüber zweifelhaft sind:
ob die Vorschrift des Allgemeinen Landrechts um Anhange F. 5. und
der Allgemeinen Gerichts-Ordnung im Anhange H. 68. und FS. 421.,
nach welcher diejenigen Personen, welche nicht schreiben und Geschrie-
benes lesen können, zu ihren gerichtlichen Verhandlungen einen glaub-
haften Mann zur Stelle bringen müssen, welcher in ihren Namen die
Unterschrift verrichtet, auch dann anzuwenden sey, wenn die Verhandlung
mit Zuziehung eines Aktuars, vereideten Protokollführers, oder zweier
Schöppen ausgenommen wird;
und entscheide diesen Zweifel nach Ihrem Antrage, dahin:
daß es der Zuziehung eines glaubhaften Mannes zu gerichtlichen Ver-
handlungen mit solchen Personen, welche des Schreibens und Lesens
unerfahren sind, nicht bedarf, sobald die Verhandlung von dem
Richter unter Zuziehung eines Aktuars, vereideten Protokollführers, oder
zweier Gerichts-Schöôppen aufgenommen wird.
Ich trage Ihnen auf, für die vorschriftsmäßige Publikation dieser
Meiner Ordre zu sorgen.
Berlin, den 20ten Juni 1816.
Friedrich Wilhelm.
An
den Staats= und Justizminister
von Kircheisen.
([No. 368.)