Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1816. (7)

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([No. 367.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 20sten Juni 1816., betreffend die Gültigkeit 
der gerichtlichen Verhandlungen bei Personen, welche des Schreibens und 
Lesens unerfahren sind. 
T , 
Ich ersehe aus Ihrem Berichte vom 22sten Februar d. J., daß die Gerichte 
darüber zweifelhaft sind: 
ob die Vorschrift des Allgemeinen Landrechts um Anhange F. 5. und 
der Allgemeinen Gerichts-Ordnung im Anhange H. 68. und FS. 421., 
nach welcher diejenigen Personen, welche nicht schreiben und Geschrie- 
benes lesen können, zu ihren gerichtlichen Verhandlungen einen glaub- 
haften Mann zur Stelle bringen müssen, welcher in ihren Namen die 
Unterschrift verrichtet, auch dann anzuwenden sey, wenn die Verhandlung 
mit Zuziehung eines Aktuars, vereideten Protokollführers, oder zweier 
Schöppen ausgenommen wird; 
und entscheide diesen Zweifel nach Ihrem Antrage, dahin: 
daß es der Zuziehung eines glaubhaften Mannes zu gerichtlichen Ver- 
handlungen mit solchen Personen, welche des Schreibens und Lesens 
unerfahren sind, nicht bedarf, sobald die Verhandlung von dem 
Richter unter Zuziehung eines Aktuars, vereideten Protokollführers, oder 
zweier Gerichts-Schöôppen aufgenommen wird. 
Ich trage Ihnen auf, für die vorschriftsmäßige Publikation dieser 
Meiner Ordre zu sorgen. 
Berlin, den 20ten Juni 1816. 
Friedrich Wilhelm. 
An 
den Staats= und Justizminister 
von Kircheisen. 
([No. 368.)
	        
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