Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1816. (7)

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(o. 378.) Verordnung, wodurch das Führen fremder oder erdichteter Namen verboten 
* wird. Vom 30sten Oktober 1816. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gettes Gnaden, König von 
Preußen ꝛc. ꝛc. 
Da die Erfahrung gelehrt hat, daß das Führen fremder oder erdich- 
teter Namen, der Sicherheit des bürgerlichen Verkehrs, so wie der Wirksam- 
keit der Polizeibehörden, nachtheilig ist; so verordnen Wir hierdurch Folgendes: 
. 1. 
Niemand soll, bei Vermeidung einer Geldstrafe von Fünf bis Funfzig 
Thalern, oder eines verhältnißmäßigen Arrestes, sich eines ihm nicht zukom- 
menden Namens bedienen. 
&. 2. 
Geschiehet diese Führung eines fremden oder erdichteten Namens in 
betrüglicher Absicht; so treten die Vorschriften der allgemeinen Strafgesetze ein. 
Wir befehlen Unseren Unterthanen, Gerichten und Polizeibehörden, sich 
nach dieser Verordnung zu achten. 
Urkundlich ist diese Verordnung von Uns Hcchsteigenhändig vollzogen, 
und mit Unserem größeren Koniglichen Insiegel bedruckt worden. 
Gegeben Berlin, den 30sten Oktober 1816. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
C. Fürst v. Hardenberg. v. Kircheisen. Graf v. Bülow. v. Schuckmann. 
· W. Fürst zu Wittgenstein. v. Boyen. 
  
((No. 379.)
	        
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