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(No. 379.) Patent wegen Wiedereinführung des Allgemeinen Landrechts und der Allge-
1 meinen Gerichtsordnung in die mit der Provinz Westpreußen vereinigten
Distrikte, den Kulm= und Michelauschen Kreis und die Stadt Thorn mit
ihrem Gebiete. Vom gten November 1816.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Konig von
Preußen rc. 7.
Thun kund und fügen hierdurch Jedermann zu wissen:
Durch Unser Patent vom 15ten Mai v. J., wegen der Besitznahme
der zu Unseren Staaten zurückgefallenen Theile des ehemaligen Herzogthums
Warschau, haben Wir den Kulm= und Michelauschen Kreis und die Stadt
Thorn nebst ihrem alten und neuen Gebiete mit Unserer Provinz Westpreußen
wieder vereiniget. Diesem gemäß wollen Wir Unsere Unterthanen in den be-
zeichneten Distrikten an den Wohlthaten Unserer Gesetzgebung und Grrichts-
Verfassung von neuem Theil nehmen lassen und verordnen demnach Folgendes:
#. 1.
Vom isten Januar 1817. an soll Unser Allgemeines Landrecht nebst Das Allze-
den dasselbe abändernden, ergänzenden und erläuternden Bestimmungen, in weige an-
den mit der Provinz Westpreußen vereinigten Distrikten, dem Kulm= und 18n Januar
Michelauschen Kreise und der Stadt Thorn, imgleichen deren altem und neuem seeliche# ue
Gebiete, wieder volle Kraft des Gesetzes haben, und, nach dem benannten haben.
Tage, bei Vollziehung und Beurtheilung aller rechtlichen Handlungen und
deren Folgen, so wie bei Entscheidung der entstehenden Rechtsstreitigkeiten, zum
Grunde gelegt werden.
. 2.
Die in den genannten Distrikten bestandenen besondern Rechte und Ge= Provinzial
wohnheiten sollen, in sofern sie durch die, unter der vorigen Regierung ein- Gesesenund
geführten Gesetze aufgehoben und abgeschafft worden, auch fernerhin nicht mehr #en.
zur Anwendung kommen.
An deren Stelle treten die Bestimmungen des Allgemeinen Landrechts,
und wo diese fehlen sollten, die Analogie des Rechts nach Anleitung der in dem
G. 49. der Einleitung zum Allgemeinen Landrecht gegebenen Vorschrift.
§. 3.
Aluf die vor dem 1sten Januar 1817. während der Gesetzeskraft der Das Alge-
fremden Rechte vorgefallenen Handlungen und Begebenheiten, soll das Allge= mee and-
meine Landrecht nicht angewendet werden; es finden vielmehr dabei die in den die miihrend
G. 14. bis 20. der Einleitung zum Allgemeinen Landrechte vorgeschriebenen keft desebes-
Grundsätze statt. Auch soll ein jeder, welcher zur Zeit der wieder eingetrete= emen.
nen Gesetzeskraft des Allgemeinen Landrechts in einem nach bisherigen Rechten gefallenen
gülti-