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1817. eintretenden rechtlichen Folgen, dennoch nur die Vorschrift des Allge-
meinen Landrechts Anwendung finden.
.. 5.7.
·Ess-.sitl,d.»s,dahekahleszrtxäghwelchevor-dem1sienJanuar-1-817.er-Von-Bek-
richtet worden, in Ansehung ihrer Form und ihres Inhalts, so wie auch der tragen.
daraus entstehenden rechtlichen Folgen; nach den, zur Zeit des geschlossenen
Vertrages geltend gewesenen Gesetzen zu beurtheilen, wenn gleich erst spaͤter
daraus auf Erfuͤllung, Aufhebung oder Leistung des Interesse geklagt wuͤrde.
§S. 8.
Alle Testamente und letztwillige Verordnungen, welche vor dem 1sten Von Testa-
Jannar 1817. errichtet worden, sind in Rücksicht ihrer Form durchgehends.
nach den Vorschriften der alteren Gesetze zu beurtheilen. Auch der Inhalt
dieser Testamente ist gültig, in sofern nicht Prohibitivgesetze zur Zeit des Erb-
anfalles ihm entgegen stehen. In letzterer Nücksicht ist insbesondere die Lehre
von der Erbfähigkeit der instituirten Erben und vom Pflichttheil nach den zur
Zeit des Erbanfalles geltenden Gesetzen zu beurheilen.
§. 9.
Es sollen aber die von den Erblassern eigenhändig ge= und unterschrie- Giliigten
benen, ohne Beachtung einer weitern Form, bisher gültig gewesenen Testa- Missos
mente, imgleichen diejenigen, welche vor Notarien aufgenommen worden, waeichnsbare
nur noch während eines Jahres vom ü#sten Januar 1817., an gerechnet, Testememe.
als rechtsbeständig erachtet werden.
Nach Ablauf dieses Zeitraums tritt, in Ermangelung einer anderweitig
gültig aufgenommenen Disposition, die gesetzliche Erbfolge ein, wofern nicht
nachgewiesen werden kann, daß der Erblasser während des ganzen einjährigen
Zeitraums von Errichtung eines Testaments nach den Vorschriften des Allge-
meinen Landrechts verhindert gewesen ist. Uebrigens soll in allen Fällen, in
welchen Personen, die vor Notarien ihr Testament errichtet haben, solches
gerichtlich aufO oder annehmen lassen, die Gebührenfreiheit statt finden,
so daß solche nur die entstandenen baaren Auslagen zu entrichten verbun-
den find. ) «
§. 10.
Die gesetzliche Erbfolge zwischen Eltern und Kindern, auch andern Ve der
Familienmitgliedern, so weit dieselbe nicht durch rechtsgültige Verträge abge- enesllchen
ändert ist, ist in allen bis zum 1sten Januar 1817. entstehenden Erbfallen,
nach den bisherigen Gesetzen, nachher aber, wenn der Erblasser keine rechts-
gültige Abänderungen gemacht hat, nach den Vorschriften des Allgemeinen
Landrechts zu beurtheilen und zu entscheiden. rl