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schaft, weder Entschaͤdigungsanspruͤche von Seiten der Geschwaͤchten, noch
Alimentenforderungen für die Zeit bis zum 1sten Januar 1817. von Seiten
des unehelichen Kindes statt. Ist die Niederkunft nach dem isten Januar
1817. erfolgt; so werden die gesetzlichen Folgen des unehelichen Beischlafs
nach dem Allgemeinen Landrechte beurtheilt. *
. 15.
Bei der bereits erfolgten Aufhebung der Unterthänigkeit soll es verblei-
ben und dem gemäß das gegenwärtige Verhältniß zwischen den Gutsbesitzern
und den auf ihren Gutern befindlichen nicht erblichen Bauern und Landleuten
aufrecht erhalten werden, nach welchem diese Leute als völlig persönlich freie
Menschen anzusehen sind, welche die ihnen vom Grundbesitzer überlassenen
Grundstücke in Nutznießung haben, und dafür eine bestimmte Prästation,
gleichoiel, ob in baarem Gelde oder in natura, oder durch Dienste, abführen.
Die Art und Weise, wie das Edikt wegen der gutsherrlichen und bäuerlichen
Verhältnisse vom 14Aten September 1811. und dessen Deklaration vom 29sten
Mai d. J. in diesen Distrikten, mit Beachtung der Gerechtsame aller Be-
theiligten, in Anwendung zu bringen sey, bleibt der Bestimmung durch eine
besondere Verordnung vorbehalten.
6. 16.
Die Verjährung soll in denjenigen Fällen, bei welchen sie schon vor dem
4sten Januar 1817. vollendet gewesen ist, lediglich nach den bisherigen Rechten
beurkheilt werden, wenn gleich die daraus entslandenen Befugnisse oder Ein-
wendungen erst nachher geltend gemacht würden. "
In solchen Fällen aber, bei welchen die bisherige gesetzmäßige Frist
zur Verjährung mit dem 1sten Januar 1817. noch nicht abgelaufen ist, sollen
die Vorschriften des Allgemeinen Landrechts zur Anwendung gebracht werden.
Sollte jedoch zur Vollendung einer vor dem 1 sten Jannar 1817. angefange-
nen Verjährung im Allgemeinen Landrechte eine kürzere Frist, als nach den
aufgehobenen Gesetzen, vorgeschrieben seyn, so kann derjenige, welcher in
einer solchen kürzeren Verjährung sich gründen will, die Frist derselben nur
von dem isten Januar 1817. an berechnen.
I. 17.
In Absicht der Höhe der erlaubten Zinsen treten nach dem üsten Januar
1817. die Bestimmungen des Allgemeinen Landrechts dergestalt ein, daß in
allen Fällen, wo das Allgemeine Landrecht den Zinsfuß zu Fünf vom Hundert
bestimmt, die Zinsen zu Sechs vom Hundert zulässig und landüblich sind,
und daß, wenn in einem früheren Vertrage höhere JZinsen verabredet worden,
als die Preußischen Gesetze verstatten, von dem Tage der Wirksamkeit der
letzteren der Schuldner nur zur Zahlung der erlaubten niedrigen Zinsen ver-
pflichtet ist.
Jahrgang 1816. Ji 9. 18.
Von dem
Verhaͤltnisse
der baͤuer-
lichen Unter-
thanen.
Von der
Verjährung.
Vom Zins-
uße.