Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1816. (7)

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S. 1|8. 
Ven der Die Volljährigkeit tritt in Absicht aller derjenigen Personen, welche 
Wellchrig= dieselbe vor dem tsten Jannar 1817. nach den bisherigen Gesetzen noch nicht 
" erreicht haben, erst mit dem vollendeten Vier und Zwanzigsten Jahre ein. 
K. 19. 
Von der Wenn es auf eine Klassisikation der Forderungen mehrerer Gläubiger 
Küassfarton ankommt, so sind in allen Fällen, in welchen der Streit zwischen mehreren 
ger. Gläubigern über das Vorzugsrecht erst nach dem 1sten Januar 1817. eintritt, 
die Vorschriften der Preußischen Gesetze, ohne Rücksicht auf die zur Zeit der 
Entstehung der Forderung geltend gewesenen Gesetze, zum Grunde der Ent- 
scheidung zu legen. Ist aber ein wirkliches Pfand= oder Hypothekenrecht 
besiellt oder erworben worden, so muß der Gläubiger bei demselben geschützt 
werden. Gleichergestalt verbleibt den gerichtlichen, so wie den stillschweigen- 
den oder gesetzlichen Hypotheken ihr bisheriges Vorzugsrecht, so daß den 
Pfandrechten die zweite Klasse, den Hypotheken aber die dritte Klasse der in 
der Allgemeinen Gerichtsordnung vorgeschriebenen Konkursordnung, und in 
diesen Klassen der locus nach der Folge, welche den Vorschriften der bis- 
herigen Gesetze gemäß ist, gebührt, bis das von neuem zu regulirende Hypo- 
thekenwesen (I. 28.) die Rangordnung der Hyppothekenglaäubiger bestimmt 
haben wird. 
. 20. 
Von Straf- Die in dem Allgemeinen Landrechte enthaltenen Strafgesetze können, 
sachen. in sofern sie unter der vorigen Regierung nicht beibehalten worden sind, bei 
den, vor dem Isten Januar 1817. begangenen, noch nicht bestraften Verbrechen 
nur alsdann angewendet werden, wenn die dadurch geordneten Strafen ge- 
linder sind, als diejenigen, welche nach den biöherigen Gesetzen auf das vor- 
liegende Verbrechen statt gefunden hätten. Bei den Verbrechen aber, welche 
nach dem 1sdten Jamar 1817. begangen worden, treten die Vorschriften des 
Allgemeinen Landrechts ohne Unterschied ein. 
— 21. 
Die Allge- Vom tsten Jannar 1817. an soll die Allgemeine Gerichtsordnung für 
krele Wo— die Preußischen Staaten, nebst dem Anhange zu selbiger und den nachher 
zundg svem erfolgten Abänderungen, Zusaͤtzen und Erlaͤuterungen in den F. 1. erwaͤhnten 
1617; an, ge- Distrikten ebenfalls gesetzliche Kraft haben; so daß solche in allen entstehen— 
Heecche Kraft den Rechtsstreitigkeiten und übrigen gerichtlichen Angelegenheiten zur einzigen 
Richtschnur des Verfahrens zu nehmen ist, sowohl in Hinsicht der Form, 
als der darin enthaltenen materiellen Bestimmungen, wohin unter andern die 
wegen der Zulässigkeit der Beweismittel gehören. 
. 22.
	        
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