Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1816. (7)

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. 22. 
Dem Oberlandesgericht von Westpreußen wird die Gerichtsbarkeit über Landes= 
die eximirten Personen und Grundstücke, so wie die Aufsicht über sämmtliche R el 
Untergerichte in dem Kulmschen und Michelauschen Kreise, der Stadt Thorn veuen W- 
und deren altem und neuem Gebiete übertragen. gene Sestpreu= 
Gedachtes Oberlandesgericht bildet sogleich die höhere Instanz für die 
von den Untergerichten in den genannten Distrikten gefällten Erkenntnisse, in 
sofern gegen solche Erkenntnisse nach den Gesetzen ein Rechtsmittel zulässig ist. 
#. 23. 
Die Gerichtsbarkeit in den Städten und auf dem platten Lande wird Land= und 
durch Land= und Stadtgerichte ausgenbt. Siabigerihi 
F. 24. 
Fuͤr die Ehesachen katholischer Religionsverwandten, in sofern beide stuche 
Theile katholisch sind, sollen geistliche Gerichte nach der in Westpreußen be- Gerichte. 
siehenden Verfassung wieder hergestellt werden. 
. 25. 
Unser Justizminister ist beauftragt, hiernach wegen Wiederherstellung Wee Ein- 
der Gerichte und was die geistlichen Gerichte betrifft, unter Mitwirkung Un- de 
sers Ministers des Innern, die nöthigen Verfügungen mit Unserer Genehmi- dene Tuhi 
gung zu erlassen, und dabei für die angemessene Wiederanstellung oder Ver- zungen erlal- 
sorgung aller vorgefundenen unbescholtenen Justizbedienten zu sorgen. sen 
Ueber das 
H. 26. Verfahren in 
Ueber das Verfahren bei Anwendung der Allgemeinen Gerichtsordnung schwebenden 
auf die schwebenden Prozesse, werden vom Justizminister besondere Anwei- (rezessen l- 
sungen ertheilt werden. gnw 
. 27. den. 
In Absicht der Depositalgeschäfte wird auf die Vorschriften der Allge- Deposital- 
meinen Depositalordnung vom 15ten Dezember 1783. Bezug genommen, und eschafte. 
deren genaue Befolgung vom Asten Januar 1817. an, saͤmmtlichen Gerich— 
ten zur Pflicht gemacht. 
28. 
K. 
Das Hypothekenwesen soll wieder nach den Grundsätzen der Hypo- a#dw 
thekenordnung vom 20sdten Dezember 1783. eingerichtet werden und darüber 
besondere Verfügungen ergehen. 
29. " 
Das Vormundschaftswesen ist nach dem 1sten Januar 1817. wieder schernd— 
ganz den Vorschriften Unserer Gesetze gemaͤß einzurichten. * 
0. 
- 
e Ge- 
Die Obliegenheiten und Verrichtungen der, nach der vorigen Verfas- ans 
sung angesetzten Civilstandsbeamten hören mit dem 1sten Januar 1817. auf #eamen hs- 
Ji2o und ren auf.
	        
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