Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1816. (7)

Ich Unterschriebener Koͤniglicher Kommissarius, im Einverstaͤndniß mit 
des Herrn Generalmajors von Steinmetz, Hochwohlgebornen, verlas die vor— 
stehende Vollmacht des Herrn Staatskanzlers Fuͤrsten von Hardenberg Durch— 
laucht, und theilte der Versammlung meine Sendung mit. 
Sofort wurden der Herr Oberbuͤrgermeister und saͤmmliche Mitglieder 
des Magistrats, in eigenem Namen und als Stellvertreter der Einwohner, 
dem neuen Landesherrn Sr. Majestaͤt dem Koͤnig Friedrich Wilhelm von 
Preußen und seinen Nachfolgern, verpflichtet. 
Ein eigener schriftlicher Akbt wurde in dieser Hinsicht aufgesetzt, und von 
allen Magistratsgliedern unterzeichnet. " 
Die ganze Versammlung ertönte ein dreimaliges Lebehoch dem 
neuen Landesherrn. 
JIch habe demnach in meiner Eigenschaft als Königlicher Kommissa- 
rius, und in Hinsicht der Besitzuahme der Festung Saarlouis im Einverständ- 
niß mit dem Herrn Generalmajor von Steinmetz und in dessen Gegenwart 
erkldrt, daß die reelle Besitznahme der Stadt und Festung Saarlouis, und 
aller übrigen Oerter der Kantone von Saarlonis, Rehlingen, und Sirck des 
Moseldepartements, welche durch den Friedens-Traktat vom 20sten No- 
vember, von Frankreich abgetreten, und nach der, zwischen Preußen und den 
übrigen verbündeten Mächten getroffenen besondern Uebereinkunft, den Staa- 
ten Seiner Majesiät des Königs von Preußen, meines allergnädigsten Herrn 
einverleibt sind, im Namen Seiner Majestät des Königs von Preußen, voll- 
bracht seye; verordnet, daß das Königliche Prenßische Wappen an allen Rath- 
und Gemeinde-Häusern aufgestellt werde und die Einwohner der Stadt und 
Festung Saarlouis und der übrigen abgetretenen Gebiete, Oerter und Plätze 
zur Unterthanen-Treue und Pflicht, gegen den neuen Landesherrn, verwiesen. 
Ein Te Deum von der katholischen Geistlichkeit gesungen, und das 
Gebet Salvum kac regem für die Erhaltung Seiner Majestat des Köni s 
von Preußen, des neuen Landesherrn, beschloß diese feierliche Handlung. 8 
Gegenwaͤrtiges Besitzergreifungs-Protokoll soll gedruckt, und statt des 
Besitzergreifungs-Patents, in der Stadt und Fesiung Saarlouis, und in allen 
abgetretenen Gemeinden, Oertern und Plätzen angeschlagen werden. 
So geschehen Preußisch-Saarlouis, den 2ten Dezember 1815. 
Der Königliche Kommissarius 
Mathias Simon. 
 
	        
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