Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1816. (7)

— 83 — 
kommenen bis auf Ein Jahr. — Nach Maaßgabe ihrer Faͤhigkeit soll es 
ihnen auch erlaubt seyn, bei den Civil-Behoͤrden mit ihrem halben Solde 
bis zu einer kuͤnftigen Anstellung zu arbeiten oder auch ihre Studien fort— 
zusetzen. 
h. 28. 
Außer den bereits erwaͤhnten Offizieren, welche fortdauernd besoldet 
werden, wird es noch durch die jedesmaligen politischen und Lokalverhaͤltnisse 
besonders bestimmt werden, ob noch mehrere Offiziere bei einem Landwehr— 
Regiment besoldet werden sollen; oiese gehören aber jedesmal, wie schon 
F. 20. bestimmt ist, zum siehenden Heere, und sind im Frieden nur zur 
Diensileistung bei der Landwehr angestellt. 
. 29. 
In der Regel wird daher das Korps Offiziere eines Landwehrregi- 
ments mit Ausschluß der im Frieden zur Dienstleistung angestellten beste- 
hen aus: 
a) für die Infanterie, 
2 Staabs-Offizieren, 
16 Kapitains, 
2 Adjudanten, 
10 Premier-Lieutenants, 
48 Sekonde-Lieutenants, 
Zur Führung der Artilleristen bei den Uebungen wird hiervon per 
Bataillone ein Offizier kommandirt: 
b) für die Kavallerie, 
4 Nittmeister, 
4 Premier -Lieutenants, wovon indeß 2, die zur Dienstleistung 
8 Sekonde-Lieutenants, 1 angestellt sind, abgehen. 
. 30. 
Wie diese Offiziere in die Kompagnien und Schwadrons vertheilt und 
bei dem tsten oder 2ten Aufgebot angestellt werden, wird dem jedesmaligen 
Ermessen der Regimentskommandeure, nach genommener Rücksprache mit den 
Kreisbehörden und Ausschüssen, anheim gestellt. 
. 31. 
Das Offizier-Korps eines Landwehrregiments wird gegenwärtig aus 
allen den Offizieren formirt, die nach den oben unter b und c §. 27. ange- 
gebenen Bestimmungen bei der Landwehr bleiben. Wo diese nicht zurei- 
chen, machen die Kreisbehörden und Ausschüsse nach den folgenden Vor- 
schriften die nöthigen Vorschläge zur Ergänzung. 
. 32. 
Es soll nämlich jeder Abgang bei dem Korps Offiziere eines — 
wehr-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.