Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1816. (7)

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wehrregiments kuͤnftig in der Art ersetzt werden, daß die Behoͤrde und der 
Ausschuß eines Kreises, in dessen Bezirk der Offizier abgegangen ist, 3 Kan- 
didaten vorschlagen, aus welchen das Korps Offiziere des Regiments sich den- 
jenigen auswählt, durch den es den Abgang ersetzen will. 
&. 33. 
Zu einem Offizier der Landwehr können aus den Jahren der Land- 
wehrpflichtigen, die sich im Kreise aufhalten, vorgeschlagen werden: 
a) diejenigen Offiziere, die ihrer häuslichen Verhältnisse wegen ihre Ent- 
lassung aus dem stehenden Heere nachsuchen. Diese treten mit dem 
Rang ein, den sie in der Armee bekleideten. Ferner können, jedoch 
mit Berücksichtigung, ob die vorgeschlagenen Individuen auch durch 
ihre Führung und Fähigkeit, so wie durch ihre sonstige Lebensverhdlt- 
nisse sich zur Würde eines Offiziers eignen, aus folgenden Klassen von 
den Kreisbehörden und Ausschüssen, Subjekte zu Offizieren vorgeschlagen 
werden; 
b) Freiwillige Jäger, die bei ihrer Entlassung vom Regimente das Zeug- 
niß der Fähigkeit zum Offizier erhielten, und nun im Kreise angestellt 
oder angesessen sind; 
c) Unteroffiziere, in so fern sie freie Grundeigenthümer sind; 
0 Eingesessene des Kreises, die ein Vermögen von 10,000 Thlr. Kapi- 
talwerth besitzen oder die Einkünfte eines solchen Kapitals beziehen. 
Die unter b, c und d angeführten Individuen treten bei ihrer Auf- 
nahme in das Offizier= Korps jederzeit als die jungsten ein. 
#I. 34. 
Die Offiziere der beiden Bataillone Landwehr des 1#ten und 2ten Auf- 
gebots, die in einem Bezirk liegen, avanciren nach der Aneciennität unter- 
einander. 
35. 
Bei diesem Avancement nach der Anciennität ist es indessen erforder- 
lich, daß bei einer Beförderung sämmtliche Staabs-Offiziere und Kapi- 
tains denjenigen, der nach seiner Anciennität avanciren soll, zu dieser Beför- 
derung für gceeignet erklären. 
. 30. 
Die Unteroffiziere und Landwehrmänner werden ebenfalls bis auf 
die, welche besoldet bleiben, beurlaubt. Diejenigen, welche ihren künftigen 
Aufenthaltsort in einem andern Bezirk nehmen, gehen wie schon früher 
erwähnt, zu den dortigen Bataifllons und Kompagnien nach und nach über, 
und haben die Regimenter deshalb sich die nöthigen Lisien untereinander 
mitzutheilen. 
9. 37.
	        
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