Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1817. (8)

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zoglichen Behörden von den Truppenmärschen frühzeitig genug in Kenntniß ge- 
selzt werden, und es wird in dieser Hinsicht Folgendes bestimmt: 
. Die Detaschements unter 20 Mann, mit Ausnahme jedoch der Arrestaten, 
deren Absendung in dringenden Faͤllen an keinen Tag gebunden ist, koͤnnen nur 
den Isten und 15ten cines jeden Monats von Merseburg, Koblenz oder Mainz 
abgehen (widrigenfalls sie weder Quartier noch Verpflegung erhalren) und sollen 
nie ohne einen Vorgesetzten marschiren. Den Detaschements bis zu Jo Mam 
eist Tags zuvor ein QOnartiermacher, vorauszuschicken, um bei der Großherzog- 
lichen Elappenbehörde das Nöthige anzumelden. Von der Ankunft größerer 
Detaschements bis zu einem vollen Bataillon oder einer Eskadren müssen die 
(Großherzoglichen Ekappenbehörden wenigstens drei Tage vorher benachrichtigt 
werden. 
Wenn ganze Bataillons, Eskadrons oder mehrere Truppen gleichzeitig 
marschiren, so müssen nicht allein die Großherzoglichen Etappenbehörden wenig- 
stens acht Tage zuvor hiervon in Kenntniß gesetzt werden, sondern es sollen auch 
die Großherzoglichen Landesbehörden, namlich: für die Provinz Oberhessen dac 
Großherzogliche Landes-Kriegeskom issarkat zu Gießen, und für den überrhei- 
nischen Theil des Großherzoglhums: die Grohherzogliche Regierungskommission 
zu Mainz, wenigstens acht Tage zuvor benachrichtigt und requirirt werden. Au- 
ßerdem sock, wenn eins oder mehrere Regimenter gleichzeitig durchmarschiren, 
dem Korps ein kommandirter Offizier, oder Kriegskommissair, wenigstens drei Tage 
zuvor vorausgehen, um wegen der Oisiokation, Verpflegung der Truppen, Stel- 
lung der Transporkmutel u. s. w., #mit, den erwähmen Landesbehörden gemein- 
schaflkich die nöthigen Vorbereitungen auf sämmtlichen Etappenörtern für das 
ganze Korps zu bereden; hierbei soll jedoch solche Einrichlung getroffen werden, 
daß an einem Elapp#uorte niemals mehr als ein Regiment Infanterie oder Kaval- 
lerie an demselben Tage eintrifft. Dieser kommandirke Offizier muß von der Zahl 
und Stärke der Regimenter, von ihrem Bedarf an Verpflegung, Traneporemit- 
teln, Tag der Ankunft u. s. w. sehr genau unterrichter seyn. 
. -5-..9.· 
Die Dislokation der größern Korps, und die Marschronte bei kleinern, wird 
#o eingerichtet, daß auf die Großherzegliche Stagten kein Nastlag fällt. 
III. 
Einanartirung und Verpflegung der Truppen und die dafür zu 
bezahlende Vergütung betreffend. 
A. Eingquartierung und Berpflegung der Mannschaft. 
, «.10.. » 
Einzelnen Beurlaubten und sond in Ocust besindlichen Milikalrpersonen 
wird weder Rechr qu##, Quarlier, ch auf Werplegung gegeben. Dieseniken Trup= 
pen aber, welche zum Quntiet ng ähr e#bung berechliget sind, ehalten 
solche entlweder bei ben Einwonne. . ereinen Baracken, deren Anlagen der 
Grohherzoglichen Regierung überlasten Uiet., Die Gerülhschaften in den im 
-« ··'"" Winter
	        
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