Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1817. (8)

penbehörden und gegen Quittung des Empfängers von den Vieferauten#an die 
Komglichen Truppen ograbreicht, und die dabei entstehenden Streiligkelten von 
der Ekappenbehbrde sofort entschieden. In Fällen, in oenen die Zeit nicht er- 
laubt, die Feurage’aus bem Etapvenmagatine beizuschaffen, diese also von'den 
Gemeinden geliefert werden muß, empfängs solche ein Kommant irter des Deta- 
schements von der Ortsobrigkeit und beforgt die weitere Verthellung. 
· · yH.19." « 
Die Königk. Preußische Regierung bezahlt an die Großberzogl. Hessische 
und diese an die Lieferanten den Werth der abgelieferten Fourage, worüber sich 
letztere mit ordnungsmäßigen Quiktungen ausweisen, nach dem Versteigerungs- 
preise. 
g. 20. 
Fuͤr kranke zuruͤckgelassene Pferde werden die Kurkosten auf; durch die 
Großherzoglichen Ekappenbehörden atrestirte Rechnungen von dem Königl. Pren- 
ßischen-Goüvernememt vergüret. · 
Alle Beduͤrfnisse an Wagenreparaturen, Beschlagen der Pferde, Schuhen 
und andern Dingen mehr, werden von den Truppen baar bezahlt. 
IV. 
Verabreichung des Vorspanns und Stellung der Fußboten. 
# 21. 
Die Transportmittel werden den durchmarschirenden Truppen auf Anwei- 
sung der Großherzoglichen Etappenbehörden und gegen Qnitkung nur in sefer 
verabreicht, als deshalb in den, im P. 7. näher bezeichneken Marschrouten das Nö- 
thige bemerkt worden; und werden in den Marschronten nur Fuhren und Vor- 
anm zum Trangport von Artillerie, schwerer Bagage und Kranken, nicht aber 
27 nicht erkrankte Personen, für Tornister und Gewehre gefordert werden. 
Nur diejenigen Milirairpersonen, welche unterwegs erkranke sind, können 
außerdem, und zwar gegen Quittung, und nachdem die Unfähigkeit zu marschi- 
ren durch das Zeugniß eines approbirten Arzres oder Wundarzkes nachgewiesen 
worden, auf Transporlmittel zur Fortschaffung in das nächste Königlich-Preußi- 
sche Hoopital Anspruch machen. 
&. 22. 
Die Großherzoglichen Etappenbehörden werden dafür sorgen, daß die nö- 
thigen und verlangten Tranportmittel zur rechten Zeit gestellt werden. Unter 
Transpor'mitteln werden nur zweiräderige und vierraderige Karren und Leiterwa- 
gen, angeschirrte Vorspannpferde, und in dringenden Fällen Reitpferde für die 
Offizier# gerechnet. Chaisen können nicht verlangt, und darf auf ein Perd nicht 
mehr als vi und ein halber bis fünf Zentner gerechnet werden. 
. 23. 
Wenn bei Durchmärschen starker Armeekorps der Bedarf der Transport- 
ittel für jede Abrheilung nicht bestimmt angegeben, und demnach hiese Ordnung 
nicht genau beobachtet werden kann, so ist der Kommandeur der in einmm Orte be- 
quartierten Abtheilung zwar besugk, auf seine eigene Verantworkung Traneport- 
Imittel
	        
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