Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1817. (8)

8  auswärtige  Feldnachbern;  so  können  die  Regierungen  die  Auseinanderutzung
  durch  ihre  Rakhe  nur  im  Wege  der  Güre  dewirken  lassen  und  müssen'sit
Daher,  sobald  nicht  beizulegende  Streitigkeiten  entstehen,  an  die  Generalkommissionen
  verweisen.

§.  57.  Magisträte  der  größeren  und  mittleren  Städte  und  landschaffliche
  Kreditdirektionen  können  in  den  Kämmereigütern  der  Stadt  und  besichunzswiise
  in  den  unter  ihrer  Sequestration  Kehenden  Gütern  die  Regulirungen  der
gutöherrlichen  und  bauerlichen  Verhältnisse  durch  ihre  Syndiken  und  landschaftlichen
  Räthe  oder  Deputirke  ebenfalls  bewirken  lafsen,  aber  nur  in  so  weit,  als
ee  solche  im  Wege  der  Güte  zu  Stande  bringen  koönnen.  Gelingt  ihnen  dieses
ichr,  se  müssen  sie  die  Akten  an  die  Generalkommission  abgeben.  Diese  ist  auch
berechtigt,  solche  auf  Beschwerden  zu  avociren  und  wenn  ste  gegründet  sind,  die
Sache  vor  sich  zu  ziehen.  ,

DienachArt.to.-x.derDekcarationzuVollziehendenAuseinandetfetztmgsrezesse
  mussen  auch  diese  Behoͤrden  den  Generalkommissionen  zur  Bestaͤtigung
einreichen.

Zweiter  Abschnitt.
Vorschriften  über  das  Verfahren  bei  bäuerlichen  Regulirunzgßen
und  damit  verbundenen  Gemeinheitstheilungen.

K.  08.  Alle  Anträge  auf  die  zum  Ressort  der  Generalkommissionen  gehsrigen
  Auseemandersetzungen,  in  sofern  solche  nach  §.  65.  ff.  den  Regierungen  2c.
nicht  überlassen  sind,  müssen  unmittelbar  bei  jenen  angebracht  werden.

§  00.  Sobald  aber  von  derselben  die  Spezialkommission  ernannt  worden,“
sind  alle  in  der  Sache  zu  machende  Anträge  an  diese  zu  richten  oder  zu  remittiren,

  in  sofern  dieselben  nicht  in  Beschwerden  über  die  Kommission  selbst  bestehen.

&.  70.  Oies  gilt  auch  von  den  mit  der  Hauptsache  in  Verbindung  stebenden
  und  namentlich  von  den  bei  Gelegenheit  derselben  in  Antrag  gebrachten
Gemeinheitöthellungen.

.  7I.  Die  Kommission  muß  in  ihren  Vorladungen  den  Gegenstand  der
Verhandlungen  wenigstens  im  Allgemeinen  bekannt  machen  und  fäür  Bescheinigungen
  der  richtigen  Instnnation  Sorge  tragen.

§6.  72.  ODie  cinmal  angefangene  Auseinandersetzung  muß  unuwerbrochen
fortgesetzt  und  nur  dann  kann  die  Verhondlung  zu  anderweitiger  Vorladung  der
Interessenten  und  zum  baldigen  wein##ren  Betriebe  ausgesetzt  werden,  wenn  entweder
  die  Verhälkwisse  der  Sache  sosches  erfordern,  oder  unabwendbare  Hindernisse
  sich  entgegen  stellen.  Oem  gemäß  find  die  Partheien  gehalken,  nicht  nur
in  dem  ihnen  durch  die  Vortadu  ##a  be  unmr  bezeichneten  Termine,  fondern  auch
in  den  folgenden  Tagen,  wesche  als  Fontsetzung  eines  und  desselben  Termins  betrachtet
  werden,  ohne  weitere  schriffliche  Aufforderung  zu  erscheinen,  bis  die
Kommisson  die  Verhandlung  für  geschlossen  erklärt.

.  73.  Es  können  daher  auch  die  einmal  anberaumten  Termine  nicht
prorogirt  werden,  den  einzigen  Fall  ausgenommen,  wenn  klar  erbeller,  daß  Naturbegebenheiten
  oder  audere  ungb#wendbare  Zufälle  es  dem  betreffenden  Interes-«

  «  senten

Von-Reguungen


landschaft=Direktionen.


 

I.  Allgemei
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tation  aniubrintn.



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fernerer  Amtags

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Kom  stonta-Ausonderdeit


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Annage.

Vorladurgen.


Unnnterbrochener

Betried.

Von  Prorogationen.