Metadaten : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1905. (96)

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III.  Die  Kreistierärzte  (Bezirkstierärzte  in  den  Hohenzollernschen  Landen)
erhalten  den  Rang  zwischen  der  fünften  Rangklasse  und  der  Klasse  der  Referendarien
  der  Landeskollegien.  Als  Auszeichnung  kann  für  ältere  Kreistierärzte  die
Verleihung  des  Charakters  als  „Veterinär-Rat““  mit  dem  persönlichen  Range  der
Räte  fünfter  Klasse  beantragt  werden.

Kiel,  an  Bord  M.  J.  „Hohenzollern“  den  25.  Juni  1905.

Wilhelm.
Frhr.  v.  Rheinbaben.  v.  Podbielski.  v.  Bethmann  Hollweg.

 

An  den  Finanzminister,  den  Minister  für  Landwirtschaft,  Domänen  und  Forsten
und  den  Minister  des  Innern.

 

 

(Nr.  10621.)  Tarif  für  die  Gebühren  der  Kreistierärzte  in  gerichtlichen  Angelegenheiten.
Vom  15.  Juni  1905.

Auf  Grund  des  §  3  des  Gesetzes,  betreffend  die  Dienstbezüge  der  Kreistierärzte
vom  24.  Juli  1904  (Gesetz-Samml.  S.  169),  setze  ich  im  Einvernehmen  mit  dem
Finanzminister  und  dem  Justizminister  folgendes  fest.

1.

Die  den  Kreistierärzten  für  die  Tätigkeit  als  gerichtliche  Sachverständige
zustehenden  Gebühren  sind  nach  den  Bestimmungen  des  anliegenden  Tarifs  zu
bemessen.  "

2.

Die  Höhe  der  Gebühr  ist,  sofern  der  Tarif  einen  Mindest-  und  Höchstbetrag
  vorsieht,  innerhalb  der  festgesetzten  Grenzen  nach  den  besonderen  Umständen
des  einzelnen  Falles,  insbesondere  nach  der  Beschaffenheit  und  Schwierigkeit  der
Leistung  sowie  nach  dem  Zeitaufwande  zu  berechnen.  Wird  mehr  als  der
Mindestsatz  einer  Gebühr  beansprucht,  so  ist  dies  in  der  Gebührenberechnung
unter  Angabe  der  für  die  Verrichtung  aufgewendeten  Zeit  und  Arbeitsleistung  zu
begründen.

Bei  besonders  schwierigen  und  umfangreichen  Verrichtungen  darf  die  Höchstgebühr
  mit  Zustimmung  des  Regierungspräsidenten  (Polizeipräsidenten  in  Berlin)
überschritten  werden.

Die  Gerichte  sind  befugt,  den  Regierungspräsidenten  (Polizeipräsidenten  in
Verlin)  um  eine  gutachtliche  Außerung  über  die  Angemessenheit  der  Gebührenforderung
  zu  ersuchen.