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(No. 486.) Gesetz wegen Einfbhrung eines Fabrik-Zeschens in den Previnzen Schlesien,
Posen, Preugen, Westpreußen, Pommern, Brandenburg und Sachsen,
auf dem daselbst verfertigten Stabeisen. Vom Zten Juli 1878.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
Preußen 2c. #c.
finden Uns veranlast, in den Provinzen Schlesien, Posen, Preußen, West-
preußen, Pommern, Brandenburg und Sachsen, den Gebrauch besonderer
Fabrikzeichen auf dem daselbst verfertigten Stabeisen einführen zu lassen, und
verordnen daher, nach erfordertem Gutachten Unsers Staatsraths, für die
gedachten Provinzen hiermit Folgendes:
9. 1.
Alle Besitzer von Eisenhuͤtten sind fortan verpflichtet, das auf denselben
verfertigte geschmiedete oder gewalzte Stabeisen sogleich bei der Fabrikation
mit einem, vom Ministerio des Handels genehmigten und bffentlich bekannt
gemachten, Fabrikzeichen zu stempeln.
g. 2.
Die Belitzer der Hüttenwerke sind befugt, dies Zeichen durch die ihnen
vorgesetzte Regierung in Vorschlag zu bringen. Keinem soll die fernere Füh-
rung bes Zeiche### ersagt werden, das er bereits vor Bekanntmachung dieses
Gesetzes offenkundig und unwidersprochen zu Bezelch#ng seines Sctabeisens
gebraucht hat. Neu vorgeschlagene Zeichen sollen dagegen nicht genehmigt
werden, wenn sie zu nachtheiligen Verwechselungen Anlaß geben.
§. 3.
Die genehmigten Fabrikzeichen werden in ein Register beim Ministerio
des Handels eingetragen, und den Hüttenbesitzern wird durch die Regierung
ein Zeugniß darüber zugefertigt. Gleichzeitig erfolgt die Bekanntmachung
durch das Amtsblatt. Für jede Eisenhütte fängt mit dieser Bekanntmachung
ihres Fabrikzeichens die Verpflichtung an, ihr Stabeisen nach F. I. damit zu
bezeichnen.
§. 4.
Alles fertige Stabeisen., welches nach Ablauf dreier Monate, von Be-
kanntmachung dieses Gesehzes ab, auf den Hüttenwerken ohne ihr Fabrik-
zeichen vorgefunden oder von denselben ohne dies Zeichen verfendet wird, soll
von den Ortspolizei-Behörden in Beschlag genommen, und nur nach vollzo-
gener Bezeichnung frei gegeben werden. ç
Außerdem foll der Besitzer der Hütte, wenn er die Bezeichnung, diesem
Gesttze entgegen, unterlassen hat, für jeden Zentner unbezeichneten Stabeisens
Jcrgens 1618. V Einen