Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1818. (9)

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(No. 486.) Gesetz wegen Einfbhrung eines Fabrik-Zeschens in den Previnzen Schlesien, 
Posen, Preugen, Westpreußen, Pommern, Brandenburg und Sachsen, 
auf dem daselbst verfertigten Stabeisen. Vom Zten Juli 1878. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von 
Preußen 2c. #c. 
finden Uns veranlast, in den Provinzen Schlesien, Posen, Preußen, West- 
preußen, Pommern, Brandenburg und Sachsen, den Gebrauch besonderer 
Fabrikzeichen auf dem daselbst verfertigten Stabeisen einführen zu lassen, und 
verordnen daher, nach erfordertem Gutachten Unsers Staatsraths, für die 
gedachten Provinzen hiermit Folgendes: 
9. 1. 
Alle Besitzer von Eisenhuͤtten sind fortan verpflichtet, das auf denselben 
verfertigte geschmiedete oder gewalzte Stabeisen sogleich bei der Fabrikation 
mit einem, vom Ministerio des Handels genehmigten und bffentlich bekannt 
gemachten, Fabrikzeichen zu stempeln. 
g. 2. 
Die Belitzer der Hüttenwerke sind befugt, dies Zeichen durch die ihnen 
vorgesetzte Regierung in Vorschlag zu bringen. Keinem soll die fernere Füh- 
rung bes Zeiche### ersagt werden, das er bereits vor Bekanntmachung dieses 
Gesetzes offenkundig und unwidersprochen zu Bezelch#ng seines Sctabeisens 
gebraucht hat. Neu vorgeschlagene Zeichen sollen dagegen nicht genehmigt 
werden, wenn sie zu nachtheiligen Verwechselungen Anlaß geben. 
§. 3. 
Die genehmigten Fabrikzeichen werden in ein Register beim Ministerio 
des Handels eingetragen, und den Hüttenbesitzern wird durch die Regierung 
ein Zeugniß darüber zugefertigt. Gleichzeitig erfolgt die Bekanntmachung 
durch das Amtsblatt. Für jede Eisenhütte fängt mit dieser Bekanntmachung 
ihres Fabrikzeichens die Verpflichtung an, ihr Stabeisen nach F. I. damit zu 
bezeichnen. 
§. 4. 
Alles fertige Stabeisen., welches nach Ablauf dreier Monate, von Be- 
kanntmachung dieses Gesehzes ab, auf den Hüttenwerken ohne ihr Fabrik- 
zeichen vorgefunden oder von denselben ohne dies Zeichen verfendet wird, soll 
von den Ortspolizei-Behörden in Beschlag genommen, und nur nach vollzo- 
gener Bezeichnung frei gegeben werden. ç 
Außerdem foll der Besitzer der Hütte, wenn er die Bezeichnung, diesem 
Gesttze entgegen, unterlassen hat, für jeden Zentner unbezeichneten Stabeisens 
Jcrgens 1618. V Einen
	        
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