Einen Thaler Strafe erlegen, wovon zwei Driktheile demjenigen gebühren,
der den Mangel des Fabrikzeichens entdeckt und angezeigk hat.
S. 5.
Wer sich auf einer Eisenhütte an dem daselbst verfertigten Stabeisen
eines andern als des für sie genehmigten Fabrikzeichens bedient, soll nach
Beschaffenheit der Verschuldung und des daraus entstandenen Nachtheils, mit
Gefängniß= oder Zuchthausstrafe von sechs Wochen bis zu drei Jahren be-
legt werden.
Wir beauftragen Unser Ministerium des Handels, dies Gesetz zur Voll-
Fehung zu bringen, und befehlen Unsern Polizei = und Justizbeamten, den
Besitzern der Eisenhüttenwerke, und überhaupt allen Einwohnern Unserer
Staaten, sich danach gebührend zu achten.
Gegeben Se. Pekersburg, den Zten Juli 1818.
Friedrich Wilhelm.
C. Fürst v. Hardenberg. v. Altenstei
Beglaubigt!
Friefe.
— —
Ne. 487.) Bekanntmachung über die Kartel-Konventien zwischen Preußen und Sachsen-
Hildburghausen. Vom 36sten August 1818.
SZiche der Königlich-Preußischen und der Herzoglich- Sachsen-Hildburg-
hausenschen Regierung ist unterm 2osten Juni d. J. eine Kartel-RKonvenrion
abgeschlossen worden, welche in allen wesentlichen Bestimmungen mit der
durch die Gesetzsammlung No. 400. publizirren Kartel-Konvention vom Zten
Mai d. J. mit der Großherzoglich= Mecklenburg = Schwerinschen Reqierung
gleichlautend ist. Start des vollständigen Abdrucks genägt zur nühern Kennt-
niß der Verschiedenheit, daß
I) der Lote Artikel der Konvenkion vom Zien Mai, als in besonderm Ver-
bältnisse begründet, in der Kartel-Konvention mit der Herzoglich-Sach-
sen-Hildburghausenschen Regierung fehlt, und daher die Ao#rikvl 20.
bis 25. der letztern mit den Arrikeln 11I. bis 26. der erstern uͤberein-
stimmen;
2) im Artikel 6. Preußischer Seits die Stadt Schleusingen, und Hilb-
burghausenscher Seits die Stadt Hildburghausen zu Ablieferungs=
orten bestimmt sind.
Indem