Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1818. (9)

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M Koͤnnen sich beide Behörden deshalb aber nicht vereinigen, so mag ber 
militairische Befehlshaber die Sache bei der nächsten vorgesetzten Civil- 
behörde zur Sprache bringen, auch nsthigenfalls dem kommandirenden 
General davon Anzeige machen, welcher alsdann über die Sache mit 
der betreffenden höhern Civilbehörde verhandeln, und so eine Entschei- 
dung bewirken wird. 
5) Die Ortspolizeibehörde muß ferner den milikairischen Befehlshaber fort- 
während in Kenntniß erhalten, daß nach den gemachten Einrichtungen 
auch unausgesetzt verfahren werde, und ihm von den periodischen Unter- 
suchungen der Feuerlöschanstalten, und was dahin gehbrt, vorher immer 
Nachricht geben. Dem militairischen Befehlshaber steht es frei, sich 
durch Hinsendung einer Militairperson von der Ausführung zu über- 
zeugen. Bei vorgefundenen Mängeln ist demselben zwar nur eine Nach- 
frage gestattet, bei nicht befriedigender Antwort darauf, ist er aber ver- 
pflichtet, die Sache in der im vorigen F. bestimmten Art höhern Orts 
zur Sprache zu bringen. 
Findet der militatrische Befehlshaber es unter besondern Umständen 
unumgänglich nöthig, selbstthänig einzugreifen; so thut er es auf eigene 
Verantwortlichkeit, und muß sich nachher ausweisen., daß solches zur 
Abwendung großer Ungläcksfälle durchaus nothwendig war. 
6) Werden Abänderungen in den gemachten Einrichtungen durch eintre- 
tende Umstände nöthig; so gehen solche von der Civilbehörde aus, und 
es wird, wie F. 3. u. und 5. verfahren. 
7) Im Kriege, besonders in bedroheten Festungen, treten natürlicher 
Weise andere Verhaltnisse ein, die sich hauptsächlich nur aus den Um- 
ständen ergeben können. 
Ich beauftrage Sie hierdurch, diesem gemáß überall das Nöthige an 
die Behörden zu verfügen. 
Berlin, den aosten August 1918. 
Friedrich Wilhelm. 
An 
den Staastskanzler Herrn Fürsten v. Hardenberg. 
 
	        
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