Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1818. (9)

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Ist die Berufung auf das Spezialmoratorimm gegen Hypothekengläu= 
biger landlicher Grundstücke gerichter, so ist der Schuldner, auf Antrag 
der Gldubiger, jederzeit ein eidliches Bermögensverzeichniß vorzulegen, 
verpflichter. Bei Provokarionen auf das Spezialmorarorium gegen 
persoͤnliche Glaͤubiger, hat es bei der Disposition der Prozeßordnung 
Tit. 47. 5. 14. sein Bewenden. 
10) Sucht der Schuldner das Generalmoratorium nicht gegen seine sämmt- 
lichen Gläubiger, sondern nur gegen Einen oder Einige nach, so dürfen. 
auch nur diese vorgeladen werden, und das Verfahren ist nur in Rück- 
siche auf diese, von rechrlicher Wirkung, ob schon die Sache nach den 
wegen der Generalmoratorien erlheiltren Vorschriften der Prozeßordnung, 
instruirt wird. 
Erftreiten Gläubiger, gegen welche das Moratorium nicht gerichter 
worden, hiernächst ein rechtskräftiges Urtheil, so finden wegen Wieder- 
aufhebung des Moratoriums die Vorschriften der Prozeßordn#ung d. 107. 
Tir. 47. Anwendung. 
11) Zu den Dispositionen, welche dem Schuldner während der Dauer 
des Moratoriums untersagt sind, bedarf es nur der Zustimmung der- 
aufgerufenen Glubiger. In dringenden Fällen kann zwar deren Kon- 
sens vom Gexichte, ohne weitere Rücklrage bei den Gläaubigern, ergaͤnzt 
werden; (6 wird ihnen aber gemäg d. 110. Tit. 47. der Prozeßordnung, 
der Antrag aus Wiederaufhebung des Indults verbehalten, wenn durch 
die ohne ihre Zustimmung ausgeführte Einrichtung die gesetzliche Sicher- 
beit beeinträchtigt worden ist. 
12) In soweit Realgläubiger die Veräußerung einzelner Theile der ihnen 
verpsändeten Grundstücke geschehen lassen müssen, kann eine solche auch- 
während des General-Indults vom Schuldner vorgenommen werden. 
13) Der Schuldner ist befugt, die ihm eingehenden Aktiv-Kapitalien zur Be- 
friedigung seiner hypothekarischrn Gläubiger, mir Beodachtung der Priori- 
taät der Eintragung, zu verwenden, daber in diesem Falle die gerichriiche 
Deposition solcher Kapitalien hinwegfällt. 
14)0 Wahrend der Dauer des Generalmoratoriums sind keine Kapitals-Auf- 
kündigungen von Seiten der Gläubiger, gegen welche dasselbe gerichtet ist, 
zulässig- 
15). Einem Schuldm#, welchem das Morakorium gestatret wird, sollen keine 
Gerichtskosten und Stempelgeduhren zur Last fallen, doch muß. er daare 
Auslagen, so wie Kommissions= und Mandafart#en-Gebühren, erstatten. 
Wegen der Kosten der Appellations-Instanz, hat es bei den allge- 
meinen Vorschisten sein Verbleiben. 
10) Diese.
	        
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