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(No. 4o“.) Bekamtmachung öber die Kartel-Konvemtiy#n polschen Preu#e# und Schwarg=
burg-Rudollladt. Bom a2##ten Oktober 1818.
Joichen der Königlich-Preutzischen und der Fürstlich -Schwarzburg-Rubol-
siddischen Regierung ist unterm gien September d. J. eine Kartel-Konvention.
abgeschlossen worden, welche in allen Punkten mi#r der, durch die Gesetz-
sammlung No. 457. publizirten Kartel-Konvention vom 3sten Oktober
v. J. zwischen Preußen und Lippe-Derwold bis auf die Modifikationen über-
einstimme: daß in der Kartel-Konvention mit Schwarzburg-Rudolstadt am
Schlusse des Artikels 10. der Zusatz, wegen höherer Verpstegungskosten in
Krankheitsfällen, und im Arrikel 25. der Zusatz, wegen der die Bestimm-
gen der Kartel-Konvenston etwa verändernden Bundestags-Beschtüsse, febit.
Indem diese Konvention, welche vom Tage der beiderseits zu gleicher
JZeit zu bewirkenden Publikation an in Kraft tritt, hierdurch zur allgemeinen
Kenntniß gebmaht wird, ist es der Wille Sr. Majestaͤt des Königs, daß.
dieselbe von allen Militat- und Csl-Behbrden, wie auch von sämmtlichen.
Allerboͤhst· Ihren Unterthanen in allen Stücken auf dus Genaneste befolyz#
werde.
Aachen, den 22sten Oltober 1828.
Der Staatsłanzler
C. Fuͤrst v. Hardenberg.
Mo: 424.)