Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1818. (9)

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Es stehet jedoch jedem Realberechtigten, der durch die frühere Anmel- 
dung eiaro andern gefäyrdet zu seyn vefarchter) frei, sein vorzüglicheres 
Recht nach den bisherigen Gesetzen im gerichtlichen Verfahren ausmitteln, 
und danach die Reihe der Eintragungen im Hypothenbuche bestimmen zu las- 
sen. Der Antrag auf eine solche Ausmittelung muß aber bis zum usten Oczem- 
ber 1810. angemekdet werden. Geschiehet dies nicht; so hat es für immer 
bei der Folgereihe, in welcher die Posten im Hypothekenbuche nach der Zeit 
der Anmeldung eingetragen worden, sein Bewenden, und die künftigen Alasi-= 
fikationen müssen sich danach allein richten. 
§. 12. 
Uebrigens entscheidet die Zeit der Anmeldung die Reihefolge der Eintra- 
gungen, nur bei denjenigen Realrechten, welche zur Zeit der Publikation 
dieses Patents wirklich schon vorhanden gewesen; die später entstandenen, 
müssen den ältern nachstehen. 
§. 13. 
Diejenigen, welche sich nicht melden, behalten zwar ihre Rechte gegen 
die Person ihres Schuldners, oder gegen dessen Erben, und können sich auch 
an das ihnen verhaftete Grundstück, in sofern solches noch in den Haͤnden des 
gegenwärtigen (das heigt, des im Präklusionstermine das Grundstück inne- 
habenden) Besitzers befindlich ist, balten. Gegen einen Drilten aber, und zu 
dessen Nachtheil soll ein solcher Gläubiger kein Realrecht an das Grundstück 
auszuüben im Stande seyn. 
. 14. 
Wenn daher Jemand erst nach dem isten Junins 1819. mit einer Vin- 
dikationsklage, oder mit andern Eigenthumsanspruͤchen an ein Grundstuͤck 
hervortritt; so kann er damit nur gegen den jetzigen Besitzer, falls das Gut 
noch in dessen Haͤnden ist, gehoͤrt werden, und muß auch, wenn er obsiegt, 
alle bis dahin auf das Grundstück eingetragene Hypotheken anerkennen, und 
den Inhabern solcher Forderungen aus dem Gute eben so gerecht werden, als 
wenn er ihnen ihre Rechte selbst eingerdumt härte. 
X. 1. 
Wird aber ein anderer Rcalanspruch, der nicht das Eigenhum be- 
trifft, nach dem Isten Junius 1819. angemeldet, und das Grundstück befin- 
det sich noch in den Händen des gegenwärtigen Besitzers; so soll zwar ein 
solcher Gläubiger gegen den Besitzer ebenfalls noch — und ihm gestartet 
werden, sich an das verhaftete Grundstück zu-halten. Er muß aber aller bis 
dahin im Hypethekenbuche schon eingetragenen Forderungen nachstehen, und 
kann zum Nachtheil derselben von seinem erstrittenen Realrechte keinen Ge- 
krauch machen. 
S. 16.
	        
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