— 30 —
r 3.
Wir verordnen daher, daß das ganze Kapital, oder der noch rück-
ständige Theil desselben in vierzehn gleiche Theile vertheilt, und dag am
24Ssten Junius jedes Jahres ein solcher Theil abgetragen werdc.
So geschehen und- gegeben Berlin, den àlsten April 1818.
(IL. S.) Friedrich Wilhelm.
C. Fürst v. Hardenberg. v. Altenstein.
Beglaubigt:
Friese.
(No. 469.) Kartel-Kenventien zwischen der Königlich-Preußischen und der Großhergoglich=
Mecklenburg= Schwerinschen Regierung. Vom Zten Mai 1818.
Zhichen der Königlich-Preußischen Regierung einer Seits, und der Groß-
herzoglich-Mecklenburg-Schwerinschen Regierung andrer Seiüts, ist nachste-
hende Kartel-Konvemion verabredet und geschlossen worden.
Artikel I.
Alle von den Truppen der beiden hohen kontrahirenden Theile unmit-
telbar oder miltelbar in des andern Lande oder zu dessen Truppen, wenn
diese auch außerhalb ihres Vaterlandes sich befinden sollten, desertirten
Militairpersonen sollen gegenseitig ausgeliefert werden.
Altikel 5 *m
Als Deserveurs werden ohne Unterschied des Grades oder der Waffe
alle diejenigen angesehen, welche zu irgend einer Abtheilung des stehenden
Heeres oder der bewaffneten Kandesmacht, nach den gesetzlichen Bestimmungen
eines Jeden der beiden Staaten, gehören, und derselben mit Eid und Pflicht
verwandt sind, mit Inbegriff der bei der Artillerie oder sonstigem Fuhrwesen
angestellten Knechte.
Artikel 3.
Sollte der Fall vorkommnen, daß ein Deserteur der kontrahirenden
Mächte früher schon von einer anderen Nacht deserrirt wäre, so wird dennoch,
selbst wenn mir der letzteren ebenfalls Auslieferungsverkräge beständen, die
Auslieferung stets an diejenige der kontrahirenden Mächte erfolgen, deren
Dienste er zuletzt verlassen hat. Wenn ferner ein Soldat von den Truppen
einer der paziszirenden Mächte zu denen eines Drikten, und von diesen wie-
„derum in die Lande des andern paziszirenden Souverains, oder sonst zu dessen
Truppen, deserlirt; so kömmt es darauf an, ob letzterer Sonverain mit jenem
Drikeen