Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1818. (9)

[o. 473.) Berordnung bber die Verschuldung der Lehen und Fideikommisse bei Ausein- 
andersetzung der Gutsherren mit den Bauern. Vom gien Mai 1818. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von 
Preußen r. #1 
In Unserm Edikt vom läáten September 1811., die Regulirung der 
gutsherrlichen und bäuerlichen Verhältnisse betreffend, haben Wu §. ö6. ver- 
ordnet, daß die Besitzer von Lehen und Fideikommissen gewisse Verfügungen 
über die von ihnen besessenen Güter auch ohne Konsens der Agnaten vorku- 
nehmen befugt seyn sollen. 
Wir haben diese Verordnung in Unserer Deklaration vom 20sten Mai 
1816. Art. 50 — 30. dahin näher bestimmt, dat die unbedingte Gültigkeit 
solcher Verfügungen von dem nachfolgenden Beweise wirklicher Verwendung 
des eingenommenen Darlehns oder Kaufgeldes abhängig seyn solle. Da sich 
aber bei der Anwendung dieser letzten Vorschrift große Schwierigkeiten gefunden 
haben, indem Gläubiger und Köufer in ein solches Geschäft von ungewisser 
Gültigkeit sich einzulassen Bedenken tragen; so verordnen Wir hierüber, nach 
erfordertem Gutachten Unsers Staatsraths, wie folgt: 
5. I. 
Wenn der Besitzer eines Lehen= oder Fideikommiß-Gutes die ihm in 
den genannten Verordnungen verstattete Verpfändung oder Verdußerung vor- 
nehmen will; so hat er zuvor die Festsetzung seines Geldbedarfs durch die 
General= Kommist on in der Art zu bewirken, wie sie in der Deklaration vom 
29sten Mai 1816. Art. 54. vorgeschrieben ist. 
S. 2. 
Ist diese Festsetzung erfolgt, und von der General-Kommission artestirt; 
so muß die Hypothekenbehoͤrde jede innerhalb der festgesetzten Summe vorge- 
nommene Verpfäncung oder Verdußerung unbedingt eintragen, dergestalt, 
daß die Sicherheit des eingetragenen Gläubigers oder Käufers von dem Be- 
weise wirklicher Verwendung des Geldes völlig unabhängig ist. 
§. 3. 
Die General-Kommission ist aber berechrigt und verpflichtet, den Guts- 
besitzer zur gesetzlichen Verwendung des Geldes anzuhalten, und sie ertheilt 
demselben nach gefuhrtem Beweise, oder nach befundener Richtigkeit der An- 
gabe bei angestellter Revision, ein Atest über diese Verwendung. 
. 4.
	        
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