Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1819. (10)

Gesetz Sammlung 
fuͤr die 
Koöniglichen Preußischen Staaten. 
  
—— ÓU — No. 10.—— 
  
([No. 335.) Gesetz wegen Besteuerung des inländischen Branntweins, Braumalzes, Wei 
mostes und der Tabaksblätter. Vom Sten Februar 1819. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen rc. N#. 
Die fortgesetzten Berathungen über die Verbesserung des Steuerwesens 
haben Uns die Ueberzeugung gewährt, dag nächst den durch das Gesetz vom 
360sten Mai 1818. angeordneten Zöllen und Verbrauchssteuern von ausländischen 
Waaren, die Besteuerung des inländischen Branmweins, Braumalzes und 
Weins, wie auch der inländischen Tabaksblälter vorzüglich geeignet ist, mit 
der mindesten Belästigung des Landes einen bedeutenden Theil des erforder- 
lichen Staatseinkommens herbei zu schaffen, welches durch die zur Beförde- 
rung der Gewerbe und des freien inneren Verkehrs getroffenen Maaßregeln 
verringert worden. 
Wir haben die hierauf sich beziehenden Verhältnisse sorgfältig prüfen 
lassen, und verordnen nach erfordertem Gutachten Unsers Staarsraths deshalb 
munmehr wie folget: 
6. 1. Einer Steuer sind folgende Gegenstände unterworfen, wenn sie 
im Inlande erzeugt werden: 
I) der Branntwein, 
2) das Braumalz, 
3) der Weinmost, 
4) die Tabaksblätter. 
&. 2. Die Steuer vom Branmwein soll durch einen Blasenzins in 1. Bellin- 
dem Maaße erhoben werden, daß von jedem Quart Branntwein (zu 56 vom Zunsdes. 
Hundert Alkohol nach dem Alkoholometer von Tralles) welcher dei dem als Blasen#iuses. 
Regel angenommenen Betriebe gewonnen werden kann, 1 gGr. 3 P. ente 
richtet wird. 
Jahrgang 1819. Q Als 
(Ausgegeben zu Berlin den isten Mai 1819.)
	        
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