Gesetz Sammlung
fuͤr die
Koöniglichen Preußischen Staaten.
—— ÓU — No. 10.——
([No. 335.) Gesetz wegen Besteuerung des inländischen Branntweins, Braumalzes, Wei
mostes und der Tabaksblätter. Vom Sten Februar 1819.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen rc. N#.
Die fortgesetzten Berathungen über die Verbesserung des Steuerwesens
haben Uns die Ueberzeugung gewährt, dag nächst den durch das Gesetz vom
360sten Mai 1818. angeordneten Zöllen und Verbrauchssteuern von ausländischen
Waaren, die Besteuerung des inländischen Branmweins, Braumalzes und
Weins, wie auch der inländischen Tabaksblälter vorzüglich geeignet ist, mit
der mindesten Belästigung des Landes einen bedeutenden Theil des erforder-
lichen Staatseinkommens herbei zu schaffen, welches durch die zur Beförde-
rung der Gewerbe und des freien inneren Verkehrs getroffenen Maaßregeln
verringert worden.
Wir haben die hierauf sich beziehenden Verhältnisse sorgfältig prüfen
lassen, und verordnen nach erfordertem Gutachten Unsers Staarsraths deshalb
munmehr wie folget:
6. 1. Einer Steuer sind folgende Gegenstände unterworfen, wenn sie
im Inlande erzeugt werden:
I) der Branntwein,
2) das Braumalz,
3) der Weinmost,
4) die Tabaksblätter.
&. 2. Die Steuer vom Branmwein soll durch einen Blasenzins in 1. Bellin-
dem Maaße erhoben werden, daß von jedem Quart Branntwein (zu 56 vom Zunsdes.
Hundert Alkohol nach dem Alkoholometer von Tralles) welcher dei dem als Blasen#iuses.
Regel angenommenen Betriebe gewonnen werden kann, 1 gGr. 3 P. ente
richtet wird.
Jahrgang 1819. Q Als
(Ausgegeben zu Berlin den isten Mai 1819.)