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Entri
des B
Als Regel wird angenommen, daß der in 24 Stunden erzeugte Vrannt.
wein von 50° Alkohol sich zum Blasenraum wie I zu verhälr, wonach der
Blasenzins 1 gr. 3 Pf. auf Vier Quart Blaseninhalt für jene Zeit betragr.
&. 3. Bei Brennereien, welche auf einen schnelleren Betrieb als §F. 2.
angenommen worden, eingerichtet sind, wird der Blasenzins verhältnißmäßig
erhöht. Es sindet jedoch die Erhöhung erst Statt, wenn : mehr an Brannt-
wein nach Beschaffenheit der Einrichtung in 24 Stunden erzeugt werden kann,
und dann auch lediglich in gleichen Abstufungen mit : der Steuer.
. 4. Für die schon bestehenden Brennereien, welche erweislich um 3.
und mehr in der oben angenommener Produkrionsfähigkeir zurückbleiben, kann
in den nächsten zwei Jahren eine Erleichterung des Steuersatzes, nach Maaß-
gabe der zu ermittelnden Produktionsfdbigkeit, auf 3 oder 3 auch bis auf #
des K. 2. festgesetzten Steuersatzes verlangt werden.
g. 5. Bei abgelegenen Brennereien von unbedeutendem Umfange kann
eine Firation des Blasenzinses gestattet werden.
&. 0. Zur Entrichtung des Blasenzinses als Branntweinsteuer ist ei
Jeder verpflichtet, der Destillirgeräthe zur Bereitung von Branntwein oder Li-
itnses obliegt. queurs benutzt. Eine Benutzung der Destillirgerdthe zu diesem Zwecke wird
Ausnahme.
allemal vermuthet.
#K. 7. Frei von der Steuer ist für eine jede Apotheke eine Blase für
das Laborakorium bis zu 15 Quart Inhalt.
§#. 8. Blasen, welche der Gewerbereibende auf einige Zeit zum Wat-
serkochen oder zu einem anderen außergewöhnlichen Zwecke benutzen will, sol-
len ohne Entrichtung einer Steuer dazu freigegeben werden, wenn der Inha-
ber die Maaßregeln befolgt, welche die Steuerbehörde vorschreidt, um die
Ueberzeugung zu erhalten, daß sie nicht zur Bra urweinsbereilung benutzt
werden.
in und # Der Blasenzins muß in der Regel auf einen Zeitraum von
Wa
r welchen
bn der 24 Stunden voraus emtrichtet werden. Es stehet aber, wenn die Destillirge-
Lialeror rthe auf längere Zeit im Gange bleiben sollen, dem Steuerpflichtigen frei,
ihn auch auf beliebige längere Zeit, jedoch immer von 24 zu 24 Stunden
fortlaufend voraus zu bezahlen.
r. Wer erklärt, auf einen Monat, nämlich Z# Tage, oder auf eine
längere Zeit sein Destillirgerdth benutzen zu wollen, dem soll verstatret seyn,
den Blasenzius erst am letzten Monatstage zu entrichten. Wer aber den Zah-
lungstermin einmal vcrabsäumt hat, kann in der Folge auf diese Erleichte-
#ung nicht mehr Anspruch machen.
· H.tt.