Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1819. (10)

Vergletung 
* unter 
brochenen 
Betrieb. 
— 104 — 
K. 15. Wenn wegen eines Unfalls die Destillation unterbrochen werden 
muß; so ist dies sogleich dem Steueramte anzuzeigen, welches die Richtigkeit der 
Angabe an Ort und Stelle untersuchen, und das Destillirgeräth vorschriftsmäßig 
außer Gebrauch setzen läaßt. Die Steuervergütung erfolgt durch Rckzahlung für 
diejenige Zeil, während welcher noch zu brennen war, nach erfolgter Genehmigung 
der Regierung. 
Ermittelung §. 10. Jeder Inhaber einer Brennerei oder eines eingerichteten Destillire 
der Brennge- 
räthe, u. Au 
sicht darauf. 
f. gerdths ist gehalten, innerhalb eines Termins, welchen jede Regierung bekannt 
machen soll, dem Steueramte eine Nachweisung einzureichen, worin die Raume zur 
Brennerei, die Brenngeräthe, als: Blasen, Schlangen, Kühler, Helme, Maisch- 
wärmer und Maischbottiche, imgleichen der Quartinhalt der Blasen, Maischwarmer 
und Maischbottiche genau und vollständig angegeben seyn müssen. Gleiche Ver- 
Pflichtung zur Anzeige binnen drei Tagen liegt ihm ob, wenn neues Geräthe an- 
geschafft, oder wenn das vorhandene ganz oder zum Theil abgeändert, oder i 
ein anderes Lokal gebracht wird. 
9. 17. Inhaber von Brennereien so wic andere Personen, wemm letztere De- 
stillirgeräthe, nämlich Blasen, Helme und Kühler blos besitzen, oder solche verfertigen, 
oder Handel damit rreiben, dürfen dieselben weder ganz noch theilweise, weder neu, 
noch ausgebessert, aus ihren Händen gebeu, bevor sie es dem Steueramte ihres 
Wohnorts angezeigt, und daruͤber eine Bescheinigung von diesem erhalten haben. 
E g. 18. Die vorhandenen, die künftig aus den Fabrikationsstellen verkauften, 
tt Blasen. 
die vom Auslande eingehenden, und die umgeanderten Blasen werden von den 
Steuerämtern nachgemessen, der Quartinhalt wird darauf eingegraben, und sie so- 
wohl, als die Helme und Kühler, werden mit Nummern, und soweit es thunlich ist, 
mit einem Stempel versehen. Auch. die Maischbottiche muß der Brennerei-Inhaber 
nummeriren, und die Zahl so wie den Ouartinhalt darauf deutlich mit Oelfarbe 
bezeichnen, oder eingraben. 
&. 10. Bei Vermessung der Blasen ist derjenige innere Raum, welchen sie 
vom Boden bis zur äußersten Mündung des Randes haben, ohne allen Abzug, 
auszumitteln. 
§. 20. Die Steuerämter sind verpflichtet, eine amtliche Bescheinigung der 
geschehenen Anmeldung, der Vermessung, ihres Ergebnisses, und der Art der Be- 
zeichnung zu ertheilen, worin die Beschaffenheit der Brenngeräthe genau beschrieben 
seyn muß. Diese Bescheinigung dient zur Ausweisung über den Besitz der Gerathe. 
Lufächt auf . 21. Oie zu den Brennereien gehdrigen Geräthe müssen in den Brennerei- 
die Blasen. 
Räumen zusammen aufbewahrt werden. Einmaischungen außerhalb der angegebe- 
nen Räume, auch in andern als den verzeichneten Maischbottichen sind werboten. 
Destillirgeräthe, vornehmlich Blasen, stehen so lange, als sie nicht zum 
Gebrauch angemeldet werden, dergestalt unter besonderer Aufsicht der Steuerbe- 
börde.
	        
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