Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1819. (10)

K 30. Wird der Erkrag zu 3 eines guten Herbstes oder höher geschätzt; so 
bestimmt die Regierung durch offenrliche Kundmachung den Zeitraum, wo jeder 
Eigenthümer des Gewinns verpflichtet seyn soll, dessen Betrag nach Eimern der 
Steuer= oder Gemeinde-Behörde, anzuzeigen, der Wein mag sich noch in Butten 
befinden, oder auf Fässer geschlagen senn. Jeder Eigenthümer hat hiermit zu- 
gleich die bestimmte Angabe des Aufbewahrungsorts,, und des in einzelnen Fällen 
#twa nöthig gewordenen Aufschubs der Lese oder Kelterung zu verbinden. 
S. 40. Nach geschlossener Anmeldung findet die Untersuchung der Bestände 
Statt. Geschieht solche von einem Steuerbeainten; so sind die Gemeindebeamten 
verpflichtet, denselben bei diesem Geschäfte nach seiner Auleitung zu unterstützen. 
Har die Lese und Kelterung in einzelnen Weinbergen bis dahin noch nicht Statt 
gefunden; so kann die Behörde Maaßregeln treffen, um eine Vermischung des zu 
erwartenden Ertrags mit den bereits aufgenommenen Beständen zu verhindern. 
§. át. Unerhebliche Verschiedenheiten zwischen der Anmeldung und der 
wirklichen Aufnahme werden nach letzterer berichtigt. Als unerhebliche Abwei- 
chungen sind solche anzusehen, die r,, oder weniger betragen. 
F. V K. 42. Wer eine Grundfläche über fünf Ruthen mit Tabak bepflanzt har, 
Tener 8 ist verbunden, der Gemeinde-Behörde 
ter. 1) die mit Tabak bepflanzten Grundstücke, einzeln nach ihrer Lage und Größe, 
2) den Gewinn an getrockneten Tabaksblättern und deren Aufbewahrungsorr, 
genau und wahrhaff schrifrlich oder mündlich anzugeben. 
. 43. Die Angabe, wo die bepflanzten Grundstücke belegen sind, und 
wie viel Morgen und Ruthen preußisch sie enthalten, muß allemal vor Ablauf des 
Monats Junty erfolgen. 
Die Angabe des Gewinns soll geschehen, durch Anzeige der erhaltenen Au- 
jahl Bunde getrockneter Blätker und des Gewichrs nach Zentnern und Pfunden 
preußisch, und zwar innerhalb acht Tagen, nachdem das Uubnehmen der getrockns- 
ten Blätter von den Stöcken oder Fäden geschehen ist. 
Ueber die angezeigten Tabakspflanzungen sowohl, als hiernächst auch über 
die erfolgte Anmeldung der Bunde und des Gewichts der gewonnenen Tabaks- 
blatter, muß die Gemeindebehörde eine Bescheinigung ertheilen. 
S. 4.— Der Gerneindebehörde liegt ferner ob: 
a. die kleverzeugung sich zu verschaffen, ob die mit Tabak bepflanzten Grund- 
stücke säimmtlich auch dem Angenschein nach, richtig angegeben worden, und 
wenn Tabakspflanzungen vom Inhaber gar nichr, oder deren Größe dem Be- 
funde nach, unrichtig angezeigt worden, solches dem Steucramte bei der Ueber- 
sendung der erfolgken Angaben, welche in der Mitte des Monats August er- 
kolgen muß, anzuzeigen; 
b. vou
	        
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