Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1819. (10)

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b. von dem Ausfall der Tabakserndte, wiefern solche als vorzuͤglich, mittelimaͤßig 
eder mißrathen anzusehen sey, oder besondere Unfaͤlle eingetreten sind, sich zu 
unterrichten; darnach, wiefern die Angaben uͤber den Gewinn an getrockneten 
Tabaksblättern mit dar Wahrscheinlichkeit übereinstimmnen, zu beurtheilen, und- 
von desfalsigen Wahrnehmungen dem Steueramte bei der Uebersendung der 
eingegangenen Angaben Nachricht zu geben, welches von 8 zu 8 Tagen ge- 
schehen muß. 
S. 45. Die Steuer wird nach dem angezeigten Gewinn getrockneter Blätter 
berechner, und Summnen unter 3 Zentner, bleiben bei der Steuer unbeachtet, so wie- 
nachherige Gewichtsveränderungen, welche durch Anzichen von Feuchtigkeit, oder- 
durch Austrocknen u. s. w. entstehen mächten,, auch kann wegen Verderbens, oder- 
Entwendung kein Steuererlaß Statt finden. 
&. 46. Die Behörden sind bofugt, innerhalb 4 Wochen nach geschehener 
Einreichung der Angaben, sich von deren Richtigkcit durch Reviston und Nachwie- 
Zung zu überzeugen- 
§. 37. Um solche bewerkstelligen zu könmem dürfen bis zurn Ablauf dieses 
Zeitpunkts keine Versendungen von. Tabaksblättern, sie mögen ungetrocknet oder 
getrocknet seyn, außerhalb der Gemeine Statt finden, ohne zuvor der Steuerbe- 
hörde, odor wonn solche über eine Meile entfernt ist, der Gemeinebehörde davon 
Anzeige zu machen, und deren Anordnung. abzmvarten, damit die Steuer gehörig. 
sicher gestellt werde. 
48. Das Verfahren bei Bersteuerung der Tabaksblätter F. 42 bis 47. 
gilt als die Regel. Wo die Verhältnisse, der Steuer unbeschadet, eine andere Erhe- 
bungsweise gestatten, kann solche, auf Amrag einer Kreisbehörde oder eines Ma- 
gistrats, der Minister der Finanzen genchmigen- 
§. 40. Das Gebäude, in welchem eine Brenmerei oder Brauerei betrieben v. Neblsfons- 
wird, wohin auch die Raume, in welchen die Gefaͤße zum Einimaischen, Kochen und gnt 
Dämpfen des Malerials aufgestellt sind, gehören, kann, sobald darin gearbeitet 16. 
wird, zu jeder Zeit, sonst aber nur von Morgens 0 Uhr bis Abends 0 Uhr, von eekVesn 
den Steuerbeamten, Behufs der Reviston besucht, und muß ihnen zu dem Behufe Biuereien. 
sogleich geöffnet werden. 
§. 50. Iun demselben erftrackt sich ihre Revisiontbefugniß darauf, nach- 
zusehen: 
daß keine andere, als die versteuerten Destillirgeräthe im Gange find, daß 
die Brenngeräthe, imgleichen Braupfannen und Bottiche unverändert so“ 
dieselben sind, wic sie angegeben, auch bezeichnet worden; dag keine unan- 
gemeldete Geräthe vorhanden, daß die Eintragungen der Einmaischungen 
in das Versteuerungsbuch gehörig geschehen sind, daß außer Gebrauch ge- 
ketzte Geräthe sich noch in diesem Zustande befinden, und daß, in Brauereien 
insbe-
	        
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