Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1819. (10)

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insbesondere, nur zur angemeldeten Zeit und Stunde eingemaischt, auch die 
Einmaischung gehörig versteuert sey. 
G. Bebr Be- K. S1. Wer Destillirgeräihe besitzt, welche nicht im Gebrauch sind, ist den- 
Wrnn noch verbunden, sie dein Steuerbeamten auf Erfordern vorzuzeigen, damit er sich 
then. überzeugen könne, daß sie noch in dem Zustande befindlich sind, in welchen sie zur 
Verhütung des Gebrauchs gesetzt worden. 
Die Destillirgeräthe derjenigen, welche solche bloß verfertigen, oder damit 
handeln, sind hierunter nicht zu verstehen. C§. 17.) 
c. Die Auf- & 52. Personen, welche Wein= und Tabaksbau kreiben, sind verpflichtet, den 
Lebeunge-. kontrollirenden Beamten die Behältnisse, wo der Erndtegewinn sich befindet, Behufs 
v# Beis der Revision und Ermittelung der Steuern G. 40. u. 340.) nachzuweisen und zu öffnen. 
baksblatter. Auch muß diesen Behörden fernerhin, so lange der Steuerbetrag kreditirt 
wWorden, gestattet werden, noch unversteuerte Bestände in soweit nachzusehen, wie 
erforderlich seyn möchte, sich von der Größe des Vorraths, in Beziehung auf die 
Sicherheit der verschuldeten Steuer und der etwa eingetretenen Zahlungsverpflich- 
tung (Gesetz §. 20.), zu überzeugen. 
A. Im Age. § 53. Außer dem F. 40. bestimmten Fall können Nevisionen und Nach- 
meinen. suchungen nur von Morgens 6 bis Abends 0 Uhr Statt finden. 
g. 54. Ist gegründeter Verdacht vorhanden, daß Unterschleife, um dem 
Staate die verschuldeten Gefälle zu verkürzen, begangen worden, und deshalb eine 
förmliche Haussuchung erforderlich, es sey bei Personen, welche Bremmerei, Brauerei, 
Wein= und Tabaksbau betrieben, oder bei Andern: so ist dazu ein schriftlicher 
Auftrag eines Oberbeamten oder einer noch höhern dem Steueramte vorgesetzten 
Behörde erferderlich, und sie darf nur unter Zuziehung eines Gemeindebeamten 
an solchen Orten Statt finden, die zur Begehung des Unterschleifs oder Berheim= 
lichung von Beständen steuerpflichtiger Gegenstände geeignet sind. 
. öS.Diesjenigen, bei welchen revidirt wird, und deren Gewerbsgehülfen 
sind verbunden, sich ruhig und bescheiden zu verhalten, und den revidirenden Beam- 
ten diejenigen Hülfsdienste zu leisten oder leisten zu lassen, welche erforderlich sind, 
um die Revision in den vorgeschriebenen Grenzen zu vollziehen. 
Ver- . 50. Die Dienststunden, in welchen die Steuerbeamten zur Abfertigung 
gn der Steuerpflichtigen bereit seyn müssen, bestimmt die Verwaltung. Als Regel wird 
P des festgesetzt, daß, wo die Steuerämter mit zwei oder mehreren Kassenbeamten be- 
ans-P setzt sind, die Dienststunden folgende sepn sollen: 
in den Wintermonaten Oktober bis Februar einschließlich, Vormittags von 
Bereite 16. 8 bis 12 Uhr, und Nachmittags von 1 bis s Uhr. In den übrigen Mona- 
sertigung. ten von 7 bis 12 Uhr, und von 2 bis s Uhr. 
An andern Orten sind die Dienststunden auf die Vormitragszeit von 0 
bis 1a Uhr eingeschränkt. 
  
Wenn
	        
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