Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1819. (10)

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berg, Schmisberg, Reimsberg, Ellweiler, Dambach, Dienstweiler, Elchweiler 
und Eborn, Hambach, Rinzenberg, Gollenberg, Burbach; und bei Durch- 
märschen großer Abtheilungen annoch: Nohfelden, Gimbweiler, Bleiderdingen 
und Weiersbach, Hoppstatten, Hämbweiler, Röschweiler, Achtelsbach, 
Meckenbach, Abentheuer, Hattgenstein, Schwollen und Niederbrombach. 
Die durchmarschirenden Truppen sind gehalten, nach jedem dieser, der 
Etappe Birkenfeld beigegebenen Orte zu gehen, es sey denn, daß dieselben 
Artillerie-, Munikions= oder andere bedeutende Transporte mit sich führen. 
Diesen Transporken selbst, nebst der zur Bewachung erforderlichen Mann- 
schaft, müssen stets solche Orkschaften angewiesen werden, welche hart an der 
zu nehmenden Straße liegen; die mit Pulver oder Munition beladenen Wa- 
gen werden jedoch jederzeit außerhalb der Orte in einer angemessenen Ent- 
fernung aufgefahren, um mögliche Unglücksfälle für die Einwohner unschäd- 
lich zu machen. 
§. 2. Sämmtliche Koôniglich-Preußische durch das Fürstenthum Bir- 
kenfeld marschirende Truppen müssen blos auf den Etappenplatz Birkenfeld 
instradirt werden, indem sie außerdem weder auf Quartier noch auf Verpfle- 
gung Anspruch machen können. Die Marschrouten für die über Birkenfeld 
marschirenden Königlich-Preußischen Truppen, können blos von dem Köônig- 
lich-Preußischen Kriegsministerio, imgleichen von dem Generalkommando am 
Niederrhein mit Gültigkeit ausgestellt werden. Auf die von anderen Vehdr- 
den gegebenen Marschrouten wird weder Quartier noch Verpflegung verabfolgt. 
In den von den obenerwähnten Behörden auszustellenden Marschreuten 
ist die Zahl der Mannschaft (Offziere, Unteroffziere und Soldaten) und 
Perde, wie die ihnen zukommende Verpflegung und der Bedarf der Trans- 
portmiktel genau zu bestimmen. 
Insbesondere ist darauf zu achten, daß die Behörden von den Trup- 
penmärschen frühzeitig genug in Kenntniß gesetzt werden, und wird zu dem Ende 
Folgendes bestimmt: 
Die Detaschements unter 20 Mann können nur den ersten und fünfzehn- 
ken eines jeden Monats von dem letzten Preußischen Haupt-Etappenorte ab- 
geben (widrigenfalls sie weder Quartier noch Verpflegung erhalren), sollen 
aber nie ohne einen Vorgesetzten marschiren. Von dieser Regel sind allein 
ausgenommen diejenigen Militair-Arrestanten, deren Transport keinen Auf- 
schub leider. 
Den Detaschements bis zu 50 Mann ist Tags zuvor ein Quartiermacher 
vorauszuschicken, um bei der Elappenbehörde das Nöthige anzumelden. 
Vor der Ankunft größerer Oeraschements, bis zu einem vollen Bataillon 
oder einer Eskadron, muß die Etappenbehörde wenigstens drei Tage vorber 
benachrichtigt werden. Wenn ganze Bataillons, Eskadrons oder mehrere 
Truppen
	        
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