Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1819. (10)

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penbehoͤrde und gegen Quittung des Empfaͤngers aus einem in dem Etappen- 
Hauptorte zu etablirenden Magazine in Empfang genommen, und die dabei 
etwa entstehenden Streitigkeiten werden von der Etappenbehoͤrde sofort regu- 
„lirt. Wollen die Gemeinden die Fourage selbst ausgeben, welches ihnen 
jederzeit freisteht, und wobei es den Ortsobrigkeiten überlassen ist, die Art der 
Lieferung anzuordnen, so hat ebenfalls ein Kommandirter der Detaschements 
die Fourage zur weitern Distribution in Empfang zu nehmen. Von den Quar- 
tierwirthen selbst darf in keinem Falle glarte oder rauhe Feurage gefordert wer- 
den. Die Lieferung der Rationen soll von der mit der Direktion über die Mi- 
litairstraße beauftragten Behörde halbjährig, oder zu welcher Zeit es vortheil- 
haft, öffentlich lizirirt und den Mindestfordernden übertragen werden. Der 
Königlich-Preußische Ctappeninspektor muß zu dieser Lizitation eingeladen 
werden, und kann darauf anrragen, daß ein zweiter Lizitationstermin anbe- 
ramnt wird, wenn ihm die Preise zu hoch scheinen, welches die Großherzog-= 
lich-Oldenburgische Behörde nicht verweigern kann. 
In denjenigen Fällen, wo die Fourage nicht aus dem Magazine ge- 
nommen, sondern besonderer Umstände wegen von der Ortsobrigkeit geliefert 
ist, erhält diese denselben Preis, welchen der Lieferant erhalten haben würde, 
wenn aus dem Magazin fouragirt wäre. 
Die durch Fouragelieferung, wie auch die übrigen durch die Munder- 
pflegung und Stellung des Vorspanns entstehenden Kosten, werden vuierkel- 
jährig berechnet, und vom Königlich= Prenßischen Gonvernement baar ber- 
tigt. Die mit der Liquidation zu beauftragenden gegenseitigen Behörden werden 
sich über die Form des Rechnungswesens noch weiter verltändigen und einigen. 
# a. Die Transportmittel werden den durchmarschirenden Truppen auf 
Anweisung der Etappenbehörde und gegen Ouitung nur in sofern verabreicht, als 
deshalb in den förmiichen Marschrouten das Nöthige bemerkt worden. 
Nur diejenigen Militairpersonen, welche unterweges erkrankt sind, kön- 
nen außerdem, und zwar gegen Quittung, und nachdem die Unfähigkeit zu mar- 
schiren durch das Atestat eines approbirten Arztes oder Wundarzres nachgewie- 
sen worden, auf Transportmittel zur Forkschaffung in das nächste Etappen- 
bospital Anspruch machen. Die quartiermachenden Kommandirten dürfen auf 
keine Weise Wagen oder Reitpferde für sich requiriren, es sep denn, daß sie sich 
durch schriftliche Ordre des Regiments-Kommandeurs, als dazu berechtigt, le- 
gitimiren können. Die Transportmittel werden von einem Nachtquartier bis 
zum andern, d. h. von einem Etappenbezirk bis zum nächsten gestellt, und die 
Art der Stellung bleibt den Landesbehörden gänzlich überlassen. Die durch- 
marschirenden Truppen sind gehalten, die Transportmittel bei der Ankunft im 
Nachtgquartier sofork zu entkassen; dagegen muß von den Behörden dafür gesorgt 
werden, daß es bei dem Abmarsche der Truppen an den nölhigen frischen 
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