Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1819. (10)

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Uhr die Wechsel bezahlt seyn, widrigenfalls der Inhaber desselben wider den 
Schuldner nach Wechselrecht zu verfahren befugt ist. 
Au 5. Sro. 5&. 20. Triffe der Zahlungstag auf einen Somm-, hohen Fest= eder 
Bußtag, so wird die vorgedachte Frist in der Sommermesse bis Zum Sten Juli 
Mirtags um 1 Uhr, und in der Wintermesse bis zum 20sten Dezember Mittags 
1 Uhr hinausgerückt. In Absicht der Juden hat es bei der Vorsthrifr des 
9. 872. Titel 8. Theil 2. des Allgemeinen Landrechts sein Bewenden. 
. 27. In der Sommrrmesse kunn anch am Sten und aten Juli, und in der 
Wintermesse am 1 71en und 18ken Dezember, als welche Tage zum Scontriren 
bestimmt sind, Zahlung geleistet werden,ohne daß der Remitkent die Zahlung 
als zu früh geschehen, anfechten darf. 
3u 5. 961 #. 28. Bei den in die Sommermesse lautenden Wechseln, ist die Zeit 
am 28sten Juni Mitcags I Uhr bis zum 21en Juli Mitlags 12 Udr, 
bei den in die Wintermesse lautenden Wechseln aber die Zeit vom Zten 
Tage nach dem Einlauten, Mirrags 1 Uhr, bis zum Auslauten der Messe, 
Mittags 12 Uhr, zum Präsentiren, Akzepriren und Protestiren wegen nicht 
erfolgter Annahme bestunmt. 
Zu 85. 985. &. 20. Davon findet auch alsdann keine Ansnahme statt, wenn in 
bis wõ. der Sommermesse der 2te Juli auf einen Sonn-- oder Festtag faͤllt. In An- 
sehung der Juden gelten aber die Bestimmungen des Allgemeinen Landrechts 
Theil z. Titel 8. 9. 080 und 0o. dergestalt, daß, wenn die in beiden 
Messen, zur äußersten Frist des Präsentirens, Akzeptirens und Protestirens 
bestimmten Tage, auf einen Sonnabend oder jüdischen Feierrag fallen, der 
Junde sich über die Akzeptation schon am Tage vorher, Mitrags 12 Uhr, er 
klären muß. 
# 30. Geht der Wechsel, nach dem im K. 28. bestimmten Zeitpunkt 
ein, so muß er binnen 24 Stunden präsentirt, und, wenn die Akzeptation 
nicht erfolgt, der Protest deshakb aufgenommen werden. Jedoch kann der 
Bezogene auch narhher noch akzeptiren. 
a tl.11. K. 31. Zu Einlegung der Proteste, wegen nicht erfolgter Zahlung, 
ist bei Naumburger Meßwechseln in der Regel, so viel die Sommermesse 
betrifft, der ote Juli von Mirtags 1 Uhr bis Abends lo Uhr, in der Win- 
te#messe aber der lote Dezember, von Mittags 1 Uhr bis Abends 8 Uhr, 
ibestimmt. Die Ausnahme richtet sich nach der Bestimmung des K. 26. die- 
#er Verordnung. 
Zu S. 148 . 32. Den Handelsbillets und kaufmännischen Alsignationen ist 
Naumburg Wechsekkraft beigelegt. 
r—ilideesr S. 33. Die in den Naumburger Messen zahlbaren kaufmannischen 
Assignationen müssen in der Regel, so viel die Sommermesse betrifft, bis 
zum
	        
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