No. 549.) Verordnung wegen Erlänterung, Abänderung unb Ergänzung der bisher in
Bezug auf das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernich-
teter Staatspapiere geltend gowesenen gesetzlichen Bestimmungen. Vom
16ten Juni 1819.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
Preußen rc. 7.
In Erwagung, daß die in neuerer Zeit bei mehreren Arten inländi-
scher Staatspapiere, besonders den Scaatsschuldscheinen und ihren Zinskou-
pons zur Erleichterung des Verkehrs mit denselben getroffenen Anordnungen,
mit den bisherigen gesetzlichen Vorschriften in Ansehung des Aufgebots und
der Amortisation verloren gegangener, auf jeden Inhaber kautender Staats-
papiere nicht überall zusammen bestehen können, so wie in Erwagung, daß
wegen des diesfälligen Verfahrens bei den Scchsischen diesseits übernomme-
nen Zentral-Steuer-Obligationen annoch Bestimmungen nöthig sind, verordnen
Wir, nach erfordertem Gutachten Unsers Staatsraths, hierdurch wie folgt:
S. I. Jeder, welchem vurch Zufall ein Staatsschuldschein gänzlich ver= w##n#nt#
nichtet worden, oder verloren gegangen, muß diesen Verlust nach dessen Entc- Stonsern#.
deckung vor allen Dingen der unker dem Schatzministerium stehenden Kontrolle (cheinen.
der Staatspapiere anzeigen, wenn er das verlorne oder ein anderes Papier
an dessen Stelle wieder zu erhalten wünscht.
. 2. Kann derselbe die gänzliche Vernichtung des Staatsschuldscheins
dergestalt darthun, daß darüber bei dem Schatzministerium kein Zweifel mehr
übrig bleibt, so muß ihm ein anderer Staatsschuldschein von gleichem Werthe
ausgehändigt werden.
g. 3. Ob der Nachweis in dieser Art geführt worden, hängt lediglich von
der Beurtheilung des Schatzministeriums ab. Hat dasselbe daher noch Zwei-
fel über die gänzliche Vernichtung des verloren gegangenen Staatsschuld-
scheins, oder ist von dem letzten Inhaber desselben überhaupt nicht eine solche
Art des Verlustes behauptet worden, welche es unmöglich macht, daß das
angeblich verlorene Papier wieder zum Vorschein kommen kann, so eignet sich die
Sache zum böffentlichen Aufgebot und gerichtlichen Amortisations-Verfahren.
#. 4. Dabei sind die Vorschriften des §. 388. des Anhanges zur Allge-
meinen Gerichtsordnung zu beobachten, jedoch was die Staatsschuldscheine be-
trifft, nur mit folgenden nadhern Bestimmungen und Abänderungen.
#. S. à) Das Aufgebot selbst muß allemal von dem Kammergericht in
Berlin geschehen, bei welchem daher auch der Antrag von dem letzten Inhaber ge-
macht werden muß.
K. 0.