Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1819. (10)

9. 6. b) Dem Aufgebot dürch Erlassung der Ediktalladung soll jedesmal 
eine Bekanntmachung, sowohl durch die Berliner Intelligenzblaͤtter, als auch 
durch die derjenigen Provinz, wo der Verlust sich ereignet hat, oder wenn 
fuͤr diese Provinz keine Intelligenzblaͤtter ausgegeben werden, durch die Amts- 
blaͤtter derselben, vorangehen, mittelst welcher das Publikum von dem Vor- 
fall, unter genauer Bezhschnng des Scaatsschuloscheins und Benennung, des 
sich angebenden Eigenrhümers, benachrichtigt wird. Diese Bekanntmachung 
muß jedesmas pon der §. I. genaunten Behörde ausgehen, und zwar auf 
Kosten des Betheiligten. Bei der Bezeichnung genügt die Angabe der Summe, 
der Münzsorte, des Oatums, des Buchstabens und der Nummer des Staatsschuld- 
scheins; der Benennung des ersten Emprkängers desselben bedarf es dabei nicht. 
g. 7. c) Nach erfolgter Bekanntmachung wird sechs Zins- Zahlungs= 
termine hindurch gewartet, ob sich Jemand mit dem angeblich verlornen oder 
vernichteten Slaalsschuloschein moeldet. 
&#. 8. d) Is bis nach verftrichenem sechsten Zinstermin, der im F. k. 
gedachten Behörde nicht bekannt gewerden, daß der Staatsschuldschein bis- 
her zum Vorschein gekommen sey, so muß sie daruber den Betbeiligten, auf 
sein Ansuchen, ein schriftliches Zeugniß ertweilen. Sobald derselbe solches bei- 
bringt, und zugleich durch Ueberreichung der Imt#lligent= oder beziehungs- 
weise der Amtsblätter nachweiset, daß die im F. 6. vorgeschriebeue Bekannt= 
machung gehörig geschehen sey, ist von dem Kammoer eriier die förmliche 
Ediktalladung zu erlassen, und darin der elwanige Inhaver des genau zu 
bezeichnenden Staatsschuldscheins aufzufordern, sich spätestens im achten Zins- 
zahlungstermine zu melden, oder die gänzliche Amortisation seines Schuld- 
scheins zu gewaͤrligen. 
. )Die Ladung muß viermal in den Intelligenz= oder beziehungs- 
weise Amtsblaͤttern der Provinz, wo sich der Verläst creignet hat, so wie eben 
s oft in den Verliner Intelligenzblättern, und einmal in einer aus swärtigen 
Zeitung dergestalt Lekannt gemacht werden, daß von dem Zeilpunkt der 
letzten Bekanntmachung an, bis zum achten Imnstermine, ein Zwischenraum 
von wenigstens drei Monaten bleibt. 
9. 10. ) Meldet sich auf diese Ladung ein Inhaber des aufgebotenen 
Staatsschuleheins, oder giebt sich auch schon früher auf die im F. 6. angcord- 
nete Bekanntmachung ein Inhaber an, oder kommt öberhaupt dies Papier bei 
der im &. I. genannien Behörde, es sey auf welche Art es wolle, zum Vor- 
schein, ohne schon realisirt zu seyn; so muß die Sache zwischen dem angeb- 
lichen Eigenthumer und demjenigen, der sich gedachtermaßen gemeldet har, 
oder von dem das Papier sonst zu irgend einem andern Zweck vorgelegt wor- 
den) nach den Gesetzen crörtert und entschieden werden. Sollte ein solcher 
Staats-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.